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Entscheidung

6 StR 95/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080920B6STR95
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080920B6STR95.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 95/20 vom 8. September 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. hier: Festsetzung des Gegenstandswertes im Adhäsionsverfahren des G. für die Revisionsinstanz - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2020 beschlos- sen: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Adhäsions- verfahren des Adhäsionsklägers G. wird für die Revisi- onsinstanz auf 7.835,78 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Streitwert für den Zahlungsanspruch des Adhäsionsklägers im Re- visionsverfahren bemisst sich nach der erstinstanzlichen gesamtschuldneri- schen Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung von 12.000 Euro an den Ad- häsionskläger abzüglich der dort für erledigt erklärten Teilforderung von 4.164,22 Euro. Der sich hieraus ergebende Betrag von 7.835,78 Euro ent- spricht dem Gegenstandswert des im Revisionsverfahren noch anhängigen Adhäsionsausspruchs. Die zugesprochenen Zinsen bleiben als Nebenforderung außer Ansatz. Gleiches gilt für den Ausspruch über die Feststellung, dass die Hauptforde- rung auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 – II ZR 46/13, NJW-RR 2013, 1022). Schneider Feilcke von Schmettau Fritsche von Häfen Vorinstanz: Magdeburg, LG, 22.02.2019 - 622 Js 39007/14 29 KLs 1/17 1 2