Entscheidung
IX ZR 14/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:040920BIXZR14
1mal zitiert
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:040920BIXZR14.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 14/20 vom 4. September 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, den Richter Röhl und die Richterin Dr. Selbmann am 4. September 2020 beschlossen: Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Kammergerichts vom 23. Dezember 2019 wird abgelehnt. Gründe: Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, ordnet das Re- visionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen einge- stellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2, § 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO). Nachteile, welche der Schuldner hätte vermeiden können, sind nicht unersetzlich. Deswegen kann der Schuldner sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grund- sätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstre- ckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - X ZR 76/18, WM 2018, 2048 Rn. 3; vom 11. Februar 1 - 3 - 2020 - V ZR 201/19, WuM 2020, 232 Rn. 5). Hat er dies versäumt, kommt eine Einstellung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es ihm im Berufungs- verfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, ei- nen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020, aaO). Die Beklagte hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, einen Vollstre- ckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt zu haben. Sie hat ihrem Einstel- lungsantrag lediglich die Ablichtung des Antrags vom 21. August 2019 auf Ein- stellung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil gemäß § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 ZPO beigefügt. Der Antrag nach § 712 ZPO, der gemäß § 714 ZPO vor Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung gestellt werden muss, auf welche das Urteil ergeht, betrifft das Berufungsurteil (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - XII ZR 114/13, GuT 2013, 217 Rn. 5; vom 2. Juli 2014 - XII ZR 65/14, NJW-RR 2014, 969 Rn. 4). Um die Zwangsvollstre- ckung aus diesem Urteil geht es hier. Grupp Lohmann Möhring Röhl Selbmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.05.2018 - 36 O 19/17 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.12.2019 - 23 U 72/18 - 2