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Entscheidung

III ZA 19/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:030920BIIIZA19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:030920BIIIZA19.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 19/20 vom 3. September 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juni 2020 - 6 W 20/20 - wird abgelehnt. Gründe: Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine "Klage" gegen den vorgenannten, seine Erinnerung gegen die Kosten- rechnung des Oberlandesgerichts vom 3. Juni 2020 zurückweisenden Be- schluss beantragt. Mit dieser ist gegen ihn eine Gebühr nach Nr. 1812 der An- lage 1 zum GKG für eine - mangels Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG als unzulässig verworfene - weitere Be- schwerde festgesetzt worden. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen die angefochtene Entscheidung ist nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof und insbesondere auch keine Rechtsbeschwerde eröffnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 1 2 - 3 - - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 und vom 11. September 2008 - I ZB 36/07, Fa- mRZ 2009, 39 Rn. 5). Hermann Arend Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 01.04.2020 - 13 T 176/20 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.06.2020 - 6 W 20/20 -