Entscheidung
2 StR 45/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:010920B2STR45
6Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:010920B2STR45.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 45/20 vom 1. September 2020 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2020 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Be- gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2019 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Banden- betruges in sechs Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Tat- erträgen angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Ange- klagten, die von seiner Pflichtverteidigerin und einem Wahlverteidiger mit der allgemeinen Sachrüge begründet worden ist. Durch einen zweiten Wahlvertei- 1 - 3 - diger ist sie zudem auf verschiedene Verfahrensrügen gestützt worden. Nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte zu Protokoll der Ge- schäftsstelle des Landgerichts eine eigene, insbesondere auf weitere Verfah- rensrügen gestützte Revisionsbegründung abgegeben und beantragt diesbe- züglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ihm eine Abschrift des Sitzungsprotokolls verspätet zugegangen sei. I. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. 1. Es liegt bereits kein Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vor, durch das der Angeklagte an einer fristgerechten Begründung seiner Revi- sion gehindert gewesen wäre. Der von zwei Wahlverteidigern und einer Pflicht- verteidigerin vertretene Angeklagte hat keinen eigenen Anspruch auf Aktenein- sicht, in deren Rahmen er eine Abschrift des Sitzungsprotokolls hätte verlangen können. Die Akteneinsicht wird ausschließlich von seinen Verteidigern wahrge- nommen, § 147 Abs. 1 StPO. Nach § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO besteht ein Recht auf den Erhalt von Abschriften aus der Verfahrensakte nur für den unverteidig- ten Angeklagten. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. b EMRK. Die Gewährung umfassender Akteneinsicht ist wesentliche Grundlage eines fairen Verfahrens. Grundsätzlich ist dem jedoch Rechnung getragen, so- weit der Verteidiger eines Angeklagten Akteneinsicht erhalten hat (EGMR, Ur- teile vom 19. Dezember 1989 – 9783/82 – Kamasinski/Österreich – BeckRS 1989, 113179 Rn. 87 f. und vom 21. September 1993 – 29/1992/374/445 – 2 3 4 - 4 - Kremzow/Österreich, EuGRZ 1995, 537, 541). Die Verteidigungsrechte des An- geklagten werden so in aller Regel gewahrt und die „Waffengleichheit“ zu Ge- richt sowie Staatsanwaltschaft hinreichend begründet. Für das Revisionsverfah- ren gilt dies in besonderem Maße, da hier Erörterungen vorwiegend rechtlicher Natur stattfinden und die Möglichkeiten des Angeklagten, das Verfahren neben seinen Verteidigern selbst inhaltlich mitzugestalten, eher gering sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 3 StR 155/19, NStZ 2019, 745 Rn. 6). Vorliegend hatte die Verteidigung des Angeklagten antragsgemäß eine Abschrift des Sit- zungsprotokolls erhalten. Ein Recht des Angeklagten auf Akteneinsicht neben demjenigen seiner Verteidiger kommt allenfalls dann ausnahmsweise in Betracht, wenn ohne die- ses die Effektivität der Verteidigung beeinträchtigt sein könnte, z.B. dann, wenn den Verteidigern angesichts des Umfangs des Aktenmaterials nicht genügend Zeit für die Unterrichtung des Angeklagten über den Verfahrensgegenstand verbleibt und es zudem in besonderem Maße auf dessen Kenntnis zum pro- zessgegenständlichen Lebenssachverhalt ankommt (vgl. EGMR, Urteil vom 12. März 2003 – 46221/99 – Öcalan/Türkei, EuGRZ 2003, 472, 479 f.). Ein sol- cher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wel- chen revisionsrechtlich erheblichen Informationsvorsprung der Angeklagte ge- genüber seinen Verteidigern gehabt haben könnte und warum es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, Verfahrensrügen im Zusammenwirken mit seinen drei Verteidigern anzubringen. 2. Im Übrigen war der Angeklagte auch nicht ohne Verschulden verhin- dert, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Grundsätzlich ist es einem An- geklagten zuzumuten, die für eine effektive Verteidigung notwendigen Informa- tionen durch Konsultation seines Verteidigers zu beschaffen (vgl. BGH, Be- schluss vom 18. Februar 2020 – 3 StR 430/19, NJW 2020, 2041 Rn. 13 f.). So 5 6 - 5 - trägt er aber schon nicht vor, dass er – erfolglos – den Erhalt einer Abschrift des Sitzungsprotokolls, ggf. in digitaler Form, von seinen Verteidigern erbeten hat; vielmehr beschränkt er sich auf die Behauptung, dass dies nicht in Betracht ge- kommen sei, da seinen Anwälten hierfür kein Anspruch auf Vergütung entstan- den wäre. 3. Schließlich ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht binnen einer Woche nach Wegfall des – vermeintlichen – Hindernis- ses gestellt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller den Hinderungsgrund vortragen und Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 3 StR 482/18, BeckRS 2018, 35771 Rn. 3 f. mwN). Diesbezüglich führt der Angeklagte – ohne dies glaubhaft zu machen – lediglich aus, ihm sei durch das Landgericht am 28. Januar 2020 eine Abschrift des Sit- zungsprotokolls in digitaler Form in die Justizvollzugsanstalt übersandt worden. „Mitte Februar 2020“ habe er Einsicht in das Protokoll genommen. Damit ist sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22. Juni 2020 nach seinem eigenen Vortrag jedenfalls nach Ablauf der „Mitte Februar 2020“ begin- nenden Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden. Auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO scheidet aus. Der Senat kann nicht feststellen, dass die Protokollierung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 24. Februar 2020 rechtzeitig bin- nen Wochenfrist erfolgt ist. 4. Der Senat ist auch nicht durch eine dem Wiedereinsetzungsantrag stattgebende Entscheidung des nach § 46 Abs. 1 StPO unzuständigen Landge- richts gebunden. Die durch den Vorsitzenden der Strafkammer veranlassten Vorführungen des Angeklagten zur Geschäftsstelle des Gerichtes dienten der 7 8 - 6 - Ermöglichung der Nachholung der vermeintlich versäumten Handlung im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO und der noch zulässigen weiteren Begründung der Sachrüge. Eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag kann darin nicht erblickt werden. II. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Franke Appl Krehl Schmidt Wenske Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 20.08.2019 - 7650 Js 223952/15 5/28 KLs 5/19 9