OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 654/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280820B4STR654
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280820B4STR654.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 654/19 vom 28. August 2020 in der Strafsache gegen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a. hier: Gegenvorstellung des Angeklagten vom 4. Juli 2020 gegen den Be- schluss der Vorsitzenden vom 29. Juni 2020 (Ablehnung der Auswechs- lung der Pflichtverteidiger) - 2 - Die Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2020 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten vom 4. Juli 2020 gegen den Beschluss vom 29. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Gründe: Mit Beschluss vom 29. Juni 2020 wurde die Auswechslung der Pflichtver- teidiger des Angeklagten abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit einer „Gehörs- und Anhörungsrüge“ vom 4. Juli 2020, die als Gegenvorstellung auszulegen ist. Schriftsätze seiner Pflichtverteidiger, auf die u.a. in dem bean- standeten Beschluss Bezug genommen wurde und die dem Angeklagten nach seinem Vorbringen nicht vorlagen, wurden ihm mit Schreiben vom 30. Juli 2020 zur Kenntnis und mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet. Weiterer Vor- trag ist daraufhin nicht erfolgt. Die in der Gegenvorstellung vorgebrachten Gründe geben keinen An- lass, den beanstandeten Beschluss aufzuheben und die Pflichtverteidiger aus- zuwechseln. Die im Beschluss vom 29. Juni 2020 niedergelegten Gründe für die Aufrechterhaltung der Pflichtverteidigerverhältnisse gelten unverändert fort und erschöpfen das Vorbringen des Angeklagten in seiner Gegenvorstellung. Die Aufrechterhaltung der Pflichtverteidigung durch Rechtsanwalt F. und Rechtsanwältin S. ist überdies zur Verfahrenssicherung erforderlich. Soweit der Angeklagte vorbringt, er habe der portugiesischen Anwältin P. aus H. Mandat erteilt, ist festzustellen, dass sich diese An- wältin in dem Verfahren bislang nicht gemeldet hat. Sost-Scheible 1 2 3 - 3 - Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2