Entscheidung
6 StR 187/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:260820B6STR187
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:260820B6STR187.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 187/20 vom 26. August 2020 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2020 beschlos- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 19. Dezember 2019, soweit dieser Angeklag- te betroffen ist, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter räuberischer Er- pressung und mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt ist und die Einziehung der Handschuhe, der Tabletten und des Wurf- sterns entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen versuchter räu- berischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtli- chen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Erör- 1 - 3 - terung bedarf über die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundes- anwalts hinaus nur Folgendes: 1. Die betreffend Tat 3 der Urteilsgründe erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat könnte insoweit auch ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem geltend gemachten Rechtsfehler beruhen würde. Die Tat würde auch dann nicht in einem milderen Lichte erscheinen, wenn der An- geklagte die Drogen und Verkaufserlöse aus Sorge vor Entdeckung an seinen Lieferanten hätte übergeben wollen. Dass die sichergestellten Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt sind, hat das Landgericht dem Angeklagten zu- gutegehalten. 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem Versuch der räuberischen Erpressung sowie der in deren Zuge verwirklichten gefährlichen Körperverletzung und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht um selbständige Taten. Angesichts des engen zeitli- chen Zusammenhangs von Tat 1 und Tat 2 drängt sich auf, dass das Tatopfer aus dem in der Wohnung des Mitangeklagten aufbewahrten Vorrat beliefert worden ist. Dann aber stehen die Einzelakte in Tateinheit, weil sie in der Aus- führungshandlung zusammentreffen. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind sämtliche Handlungen des Drogenhändlers, die der Beitreibung des Kauf- preises für die Betäubungsmittel dienen, Teil des Handeltreibens (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 – 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; Beschluss vom 21. Januar 2014 – 2 StR 507/13; MüKo-StGB/Sander, 3. Aufl., § 255 Rn. 12 mwN). Die damit erforderlich gewordene Berichtigung des Schuldspruchs ge- mäß § 349 Abs. 4 sowie § 354 Abs. 1 StPO analog führt zum Wegfall der vom Landgericht insoweit verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mo- 2 3 4 - 4 - naten. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat gleichwohl Bestand. Im Blick auf die ver- bleibenden Freiheitsstrafen von sechs Jahren für die Tat 1 und von vier Jahren für die Tat 3 sowie angesichts dessen, dass die abweichende rechtliche Beur- teilung des Konkurrenzverhältnisses den materiellen Unrechts- und Schuldgeh- alt der Tat hier insgesamt nicht beeinflusst, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine niedrigere Gesamt- freiheitsstrafe verhängt hätte. 3. Zur Änderung der Einziehungsentscheidung verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Ergänzend ist zu bemerken: Im Blick auf die im Urteil angeordnete Ein- ziehung „des Wertes von Taterträgen“ und die in den Urteilsgründen zum Aus- druck gebrachte Überzeugung des Landgerichts, das beim Angeklagten sicher- gestellte Bargeld rühre aus dem abgeurteilten Handel mit Kokain her (UA S. 57), ist davon auszugehen, dass der Strafkammer bei dem Zitat der „§§ 73, 73a StGB“ (statt wie richtig § 73c StGB) ein bloßes Schreibversehen unterlau- fen ist. Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Potsdam, LG, 19.12.2019 - 426 Js 39104/18 25 KLs 6/19 5 6