Entscheidung
4 StR 132/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:260820B4STR132
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:260820B4STR132.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 132/20 vom 26. August 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2020 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der Senat kann offen lassen, ob – wie die Revision meint – eine Verlet- zung des § 247 Satz 4 StPO darin liegen könnte, dass der gemäß § 247 Satz 1 StPO für die Dauer der Vernehmung beider Nebenklägerinnen aus dem Sitzungszimmer entfernte Angeklagte zwar nach seinem Wiedereintritt in die Hauptverhandlung unmittelbar über den Inhalt beider Aussagen unterrichtet wurde (zum Zeitpunkt der Unterrichtungspflicht vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 5 StR 543/17, NStZ-RR 2018, 117; LR StPO/Becker, 27. Aufl., § 247 Rn. 45), er jedoch nicht bereits nach der ersten Zeugenverneh- mung wieder zur Hauptverhandlung zugelassen und unverzüglich über den In- halt der Zeugenvernehmung unterrichtet wurde, bevor die zweite Zeugin in sei- ner erneuten Abwesenheit vernommen worden ist. Der Senat neigt der Auffas- - 3 - sung zu, dass die vom Landgericht gewählte Verfahrensweise, den Angeklag- ten erst nach Abschluss beider Vernehmungen zu unterrichten, nicht gegen § 247 Satz 4 StPO verstößt (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 5. November 1996 – 4 StR 490/96, insoweit in NStZ 1997, 123 nicht abge- druckt; Beschluss vom 20. Februar 2002 – 3 StR 345/01, BeckRS 2002, 02448; in diesem Sinne Becker, aaO, Rn. 46; aA KMR/Hiebl, 88. EL Stand November 2018, § 247 Rn. 144; SK StPO/Frister, 5. Aufl., § 247 Rn. 70; Metz, NStZ 2017, 446, 449). Einer Entscheidung der Rechtsfrage bedarf es nicht, da der Senat unter den gegebenen Umständen jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf einem möglichen Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO oder den Grundsatz des fairen Verfahrens ausschließen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte durch die gewählte Verfahrensweise in seinen Verteidigungsrechten beeinträch- tigt wurde, zumal er im Anschluss an seine Wiederzulassung und seine Unter- richtung über den Inhalt der Zeugenvernehmungen von seinem Fragerecht kei- nen Gebrauch gemacht hat. Sost-Scheible Quentin Bartel Sturm Rommel Vorinstanz: Detmold, LG, 28.10.2019 ‒ 22 Js 544/18 23 KLs 27/19