Entscheidung
VIII ZR 300/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250820BVIIIZR300
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250820BVIIIZR300.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 300/18 vom 25. August 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 22. Juli 2020 gegen das Se- natsurteil vom 17. Juni 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Soweit seine Eingabe zugleich als Gegenvorstellung zu werten sein sollte, wird sie - ihre Zulässigkeit unterstellt - als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 ZPO als unzulässig zu ver- werfen. Der Kläger, der die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO) rügt, hat seine Gehörsrüge nicht durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) liegen - wie der Senat bereits mit Be- schluss vom 28. April 2020 ausgeführt hat - nicht vor. Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten, bringt er nicht vor. Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan. Der Kläger beschränkt sich - wie bereits bei sei- ner gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2020 gerichteten Anhörungsrü- 1 2 - 3 - ge, die der Senat mit Beschluss vom 16. Juni 2020 als unzulässig verworfen hat - darauf, abweichende Rechtsansichten und subjektive Wertungen als Überge- hen von Tatsachen zu deklarieren und daraus eine vermeintliche Gehörsverlet- zung abzuleiten. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 16. Juni 2020 Bezug genommen. Soweit die Eingabe des Klägers als Gegenvorstellung zu werten wäre, gibt sie - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Anlass zur Abänderung des Se- natsurteils vom 17. Juni 2020. Der Kläger kann nicht mit einer förmlichen Bescheidung weiterer der Sa- che nach inhaltsgleicher Eingaben rechnen. Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 27.06.2012 - 7 C 172/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 26.07.2018 - 84 S 65/12 - 3 4