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Entscheidung

6 StR 223/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250820B6STR223
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250820B6STR223.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 223/20 vom 25. August 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 und ent- sprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Halle vom 23. März 2020 im Schuldspruch dahin geän- dert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 22 Fällen, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in vier Fällen in Tat- einheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern schul- dig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Ad- häsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Sander Schneider König von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Halle, LG, 23.03.2020 - 474 Js 14194/19 14 KLs 15/19