Entscheidung
6 StR 216/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250820B6STR216
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250820B6STR216.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 216/20 vom 25. August 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Rostock vom 26. Februar 2020 im Einziehungsaus- spruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung ge- troffen. Die vom Angeklagten auf die Sachrüge gestützte Revision hat lediglich im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die vom Landgericht angeordnete Einziehung der „Asservate Nr. (…) aus dem(n) Durchsuchungsprotokoll(en) vom 14. August 2019“ betreffend die Wohnung und die Garage des Angeklagten hat keinen Bestand. Denn hinsicht- lich dieser eingezogenen Gegenstände lassen sich weder dem Urteilstenor allein 1 2 - 3 - noch in der Zusammenschau mit den Feststellungen die Voraussetzungen der Einziehung hinreichend entnehmen. a) Grundsätzlich sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsfor- mel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbe- hörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; eine Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis ist hierfür nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 55/20, Rn. 3 mwN). b) Zwar kann das Revisionsgericht, wenn die Urteilsgründe die erforderli- chen Angaben enthalten, die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 – 6 StR 218/20, Rn. 4; und vom 8. April 2020, aaO). Dies ist hier aber nicht der Fall. In den Urteilsgründen (UA S. 16 f.) ist lediglich abstrakt ausgeführt, dass es sich bei den in den Durchsuchungsprotokollen bezeichneten Gegenständen um solche handele, auf die sich eine Straftat nach §§ 29 ff. BtMG beziehe und die zur Begehung einer Tat oder zur Vorbereitung bestimmt gewesen seien. 2. Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, dass die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts dann nicht auf § 33 BtMG gestützt werden kann, wenn die Betäubungsmittel nicht Gegenstand der von der Anklage umschriebe- nen und vom Gericht festgestellten Tat sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 3 StR 566/19, Rn. 3 mwN). Dies trifft für die in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 5) nicht zu. 3 4 5 - 4 - Gleiches gilt hinsichtlich der dort sichergestellten Tatmittel (§ 74 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 – 3 StR 408/02). Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Rostock, LG, 26.02.2020 - 437 Js 20794/19 18 KLs 212/19 (3)