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Entscheidung

2 StR 263/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250820B2STR263
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250820B2STR263.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 263/20 vom 25. August 2020 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 25. August 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gera vom 27. März 2020 mit den Feststellungen aufgeho- ben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbrin- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg. 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zeigte der Angeklagte in der Vergangenheit psychische Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere paranoid- psychotisches Erleben mit Beobachtungs- und Verfolgungsideen. Er war anläss- lich eines Vorfalls gegenüber seiner Mutter, die er wegen des Vorwurfs, sie sei verantwortlich für gegen ihn verhängte Sanktionen des Jobcenters, ins Gesicht geschlagen hatte, in der Zeit von Februar bis Mai 2018 in einem Fachklinikum 1 2 - 3 - nach dem Thüringer PsychKG stationär untergebracht. Dort wurde eine parano- ide Schizophrenie diagnostiziert, die medikamentös behandelt wurde. Nach sei- ner Entlassung erfolgte eine ambulante Nachbehandlung für ein halbes Jahr. Zu- nächst nahm der Angeklagte die ihm verordneten Medikamente ein. Dann ver- weigerte er jedoch die Medikamenteneinnahme, da er der Ansicht war, sie nicht mehr zu brauchen. Im Anschluss kam es zu Auffälligkeiten des Angeklagten. Er litt unter Schlafstörungen und starrte manchmal vor sich hin. Er verbrannte Bett- wäsche und Kleidung. Seine Post warf er unbeantwortet in den Aschekasten. Er hinderte seine Mutter am Fernsehen, indem er Flüssigkeit in das Fernsehgerät goss sowie Antenne und Fernsehkabel durchtrennte. Er manipulierte die Blitz- schutzanlage seines Wohnhauses, weil er glaubte abgehört zu werden. Ein von ihm gepachtetes Gartengrundstück flutete er. Der Angeklagte ist vorbestraft, ins- besondere durch ein Urteil des Amtsgerichts Gera vom 16. Juli 2013 unter ande- rem wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die er voll- ständig verbüßte. Er hatte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit in seiner da- maligen Wohnung eine Gasexplosion herbeigeführt, die die Wohnung vollständig zerstörte und das Wohnhaus stark beschädigte. b) Am 15. September 2019 war die Mutter des Angeklagten im Garten ihres Wohnhauses mit Arbeiten beschäftigt und hatte dabei einen künstlichen Sichtschutz zum Nachbargrundstück abgebaut, den sie an anderer Stelle wieder anbringen wollte. Der mit seiner Mutter zusammenlebende Angeklagte verließ in der Mittagszeit das Haus und besorgte sich bei einer Tankstelle drei kleine Fla- schen „Goldbrand“, die er unwiderlegt sogleich trank. Danach kam er zurück und ging in den Garten. Seine Mutter stellte sich zu ihm und sprach mit ihm. Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob der Angeklagte sie nur mit großen Augen ansah oder auch etwas zu ihr sagte, insbesondere ob er seinen zweifellos vor- handenen Unmut über den Abbau des Sichtschutzes ausdrücklich verbal äußerte 3 - 4 - oder nur innerlich in Gedanken formulierte. Er starrte sie jedenfalls längere Zeit an, vermutlich mehrere Minuten, während sie mit ihm redete. Grund für seinen Unmut war, dass er die Verkleidung erst zwei Tage zuvor mit Kabelbindern dort befestigt hatte, weil an dieser Stelle nach einer Baumfällung durch den Nachbarn eine Lücke entstanden war, die der Angeklagte geschlossen hatte, um vom Nachbarn nicht beobachtet zu werden. Durch das eigenmächtige Verhalten sei- ner Mutter fühlte sich der Angeklagte zurückgesetzt und abgewertet. So nahm er, als die Mutter sich abgewandt hatte und sich in leicht gebück- ter Haltung befand, eine Gartenharke oder ein Beil und versetzte ihr damit einen Schlag auf den Kopf. Sie erlitt dadurch mehrere Frakturen der Schädelknochen. Sie ging in die Knie und kauerte schließlich in sitzender Haltung auf dem Boden. Trotz der schweren Kopfverletzung und des Blutverlusts blieb sie bei Bewusst- sein und war ansprechbar. Der Angeklagte rief unmittelbar nach der Tat den Ret- tungsdienst, den er nach seiner Ankunft, ohne viel zu sagen, zur Terrasse führte. Die Mutter des Angeklagten zeigte auf ihren Sohn „der war es“, der Angeklagte sagte nichts, zeigte auch keine sonstigen Reaktionen und verließ kurz darauf das Haus. Die Sanitäter verständigten die Polizei, die die Fahndung nach dem Ange- klagten einleitete. Dieser versuchte nach dem Verlassen des Grundstücks, Freunde aufzusuchen. Als er keinen antraf, ging er zur Tankstelle und aß dort eine Bockwurst. Anschließend verbrachte er den Nachmittag unter anderem mit dem Sammeln von Pilzen im Wald. Als er abends nach Hause zurückkehrte, wurde er von der Polizei festgenommen. Er räumte die Tatbegehung ein; als Tat- motiv gab er an, seine Mutter sei ihm „seit 15 Jahren jeden Tag auf den Sack“ gegangen. c) Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte zur Tat- zeit unter paranoider Schizophrenie gelitten habe. Angesichts der zur Tatzeit be- 4 5 - 5 - stehenden akuten Positivsymptomatik der unbehandelten Schizophrenie sei des- halb die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht seines Tuns aufge- hoben gewesen. Das Landgericht hat ihn deshalb von den Tatvorwürfen freige- sprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange- ordnet. 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt. a) Das Landgericht hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass der An- geklagte bei Begehung der Anlasstat sicher schuldunfähig war. Es fehlt an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme einer akuten psychotischen Episode der bei ihm diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und insbesondere auch eines spezifischen Zusammenhangs zwischen der Erkrankung und der festge- stellten Tat. Allein die Diagnose einer schizophrenen Psychose führt für sich genom- men nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähig- keit (vgl. Senat, NStZ-RR 2012, 306). Erforderlich ist vielmehr stets die konkreti- sierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH StraFo 2004, 390). Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatge- schehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorge- schichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGHSt 37, 397, 402; Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 – 2 StR 57/17). Zu prüfen ist dabei insbesondere auch, ob in 6 7 8 - 6 - der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaf- ten und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen eine übliche Ursache für strafbares Verhalten und somit normalpsychologisch zu erklären ist (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 275, 276; Beschluss vom 23. Juni 2020 – 3 StR 95/20). b) Die Strafkammer geht auf der Grundlage der Einschätzung des Sach- verständigen davon aus, dass bei dem Angeklagten spätestens seit dem Jahr 2018 eine psychische Erkrankung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie mit sich abzeichnender Residualsymptomatik vorliege. Diese sei nach einer statio- nären Unterbringung in einer psychiatrischen Fachklinik im Frühjahr 2018 mit Me- dikamenten behandelt worden, die der Angeklagte wegen fehlender Krank- heitseinsicht eigenmächtig im Frühjahr 2019 abgesetzt habe. Dies habe zu Stö- rungen und Verhaltensauffälligkeiten geführt, die in ihrer Gesamtheit ebenfalls auf Symptome einer floriden Psychose hinwiesen. Eine Besserung der Erkran- kung in diesem Zeitraum bis zur Tatbegehung habe nicht vorgelegen. Vielmehr habe der Angeklagte sozial zurückgezogen und isoliert gelebt. Die zunehmende Desintegration und Unfähigkeit des Angeklagten zur sozialen Interaktion sei eine Folgeerscheinung seiner psychischen Erkrankung (UA S. 24 f.). Zum Tatzeit- punkt sei mit der gebotenen Sicherheit vom Vorliegen einer akuten psychoti- schen Episode im Rahmen der paranoiden Schizophrenie auszugehen, verur- sacht durch den mehrere Monate zuvor erfolgten Abbruch der erforderlichen me- dikamentengestützten Behandlung der psychischen Erkrankung (UA S. 21). Das Vorliegen eines affektiven Ausnahmezustands als tiefgreifende Be- wusstseinsstörung sei hingegen unwahrscheinlich. Es habe im Vorfeld der Tat keine Situation gegeben, die einen hochgradigen Affekt beim Angeklagten hätte auslösen können (UA S. 21). Zwar gebe es einige für eine affektive Ausnahme- 9 10 - 7 - situation sprechende Anhaltspunkte (etwa das offensichtliche Missverhältnis zwi- schen Tatanlass oder der chronische Konflikt mit seiner Mutter). Dies aber reiche nicht aus, um einen affektiven Ausnahmezustand als tatbestimmend und die psy- chotischen Symptome überlagernd festzustellen. Eine reine Affekttat im Sinne eines normalpsychologischen Affekts als Grundlage einer tiefgreifenden Be- wusstseinsstörung sei grundsätzlich psychisch „gesunden Tätern“, welche frei von psychischen Erkrankungen seien, zuzuordnen. Dies aber treffe für den An- geklagten nicht zu, da bei ihm eine paranoide Schizophrenie mit ausgeprägter Residualsymptomatik vorliege (UA S. 23 f.). Für die Begehung der Tat sei nach Überzeugung der Strafkammer die Psychose „vorrangig“. Hierfür sprächen ins- besondere die aus Sicht der Geschädigten unvermittelte Begehung der Tat, der ein minutenlanges Anstarren seitens des Angeklagten vorausgegangen sei und das auffällige Missverhältnis zwischen der Schwere der Tat und deren relativ ge- ringfügigem Anlass, nämlich des Unmuts über die Entfernung zwischen des von ihm zuvor angebrachten Sichtschutzes, ohne dass zuvor ein eskalierender Streit oder sonstige Anzeichen für einen Affektaufbau beim Angeklagten feststellbar gewesen wäre. Für die Tatbegehung sei deshalb kein hochgradiger, normalpsy- chologischer Affekt, welcher als tiefgreifende Bewusstseinsstörung zu werten ge- wesen wäre, ursächlich gewesen (UA S. 25). „Die im Zuge der akuten psychoti- schen Symptomatik auf die Erkenntnisentwicklung sowie die freie und gesunde Willensbildung des Angeklagten einwirkenden krankheitsbedingten Einflüsse seien in einem Umfang vorhanden gewesen, dass die Einsichtsfähigkeit des An- geklagten in das Unrecht seines Tuns aufgehoben gewesen sei“ (UA S. 26). c) Die Würdigung des Landgerichts, beim Angeklagten sei zum Tatzeit- punkt mit der gebotenen Sicherheit vom Vorliegen einer akuten psychotischen Episode im Rahmen einer bei ihm bekannten paranoiden Schizophrenie und ei- ner dadurch aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen, erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer nimmt an keiner Stelle die nach 11 - 8 - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche Gesamtwürdigung al- ler wesentlichen Umstände vor und versäumt es zudem, die Tat des Angeklagten von möglichen Verhaltensweisen abzugrenzen, die noch normalpsychologisch zu erklären sind. aa) Die Annahme einer akuten psychotischen Symptomatik stützt das sachverständig beratene Landgericht zunächst ohne weitere Erläuterung seines Befindens zur Tatzeit auf Feststellungen zum Vorliegen der paranoiden Schizo- phrenie an sich. Obwohl sich Anhaltspunkte nicht finden ließen, die für einen Ein- fluss von Stimmen oder die Ursächlichkeit irrationaler Vorstellungen sprächen, bedeute „dies“ für den Angeklagten, dass bei ihm vom Vorliegen einer akuten psychotischen Episode ausgegangen werden könne (UA S. 21). Weder anhand dieser Erwägung noch mit Blick auf den Hinweis des Landgerichts auf den zuvor erfolgten Abbruch der medikamentösen Behandlung durch den Angeklagten ist es dem Senat möglich, diese Wertung der Strafkammer nachzuvollziehen. Soweit das Landgericht im Folgenden (bei der Frage nach dem Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Form eines „affektiven Ausnahme- zustandes“ und bei der Prüfung der Ursächlichkeit der Psychose) zum einen Um- stände erörtert, die für das Vorliegen einer Psychose sprechen (UA S. 25, 26), und zum anderen auch Gesichtspunkte in den Blick nimmt, die dies in Frage stel- len könnten (UA S. 23, 25), können diese an unterschiedlichen Stellen in den Urteilsgründen zu findenden Ausführungen die nach der Rechtsprechung erfor- derliche Gesamtwürdigung nicht ersetzen. Die Auseinandersetzung mit diesen Umständen dient nicht der Klärung der Frage, ob der Angeklagte im Zustand ei- ner akuten Psychose gehandelt hat, sondern erfolgt im Zusammenhang mit der Prüfung, ob ein affektiver Ausnahmezustand “als tatbestimmend und die psycho- tischen Symptome überlagernd“ (UA S. 23) angesehen werden könne. Sie setzt 12 13 - 9 - also voraus, dass das Handeln des Angeklagten (jedenfalls auch) akut-psycho- tisch veranlasst war, und kann damit nicht der Klärung der Frage dienen, ob die Schizophrenie des Angeklagten überhaupt Einfluss auf das Verhalten zur Tatzeit gehabt hat. Es versteht sich auch – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vom Landgericht erörterten Umstände – nicht von selbst, dass beim Angeklagten zur Tatzeit die vom Landgericht angenommene akute psychotische Symptomatik vorgelegen hat. Die von der Strafkammer insoweit angeführten Umstände, etwa „die aus Sicht der Geschädigten unvermittelte Begehung der Tat, der ein minu- tenlanges Anstarren seitens des Angeklagten vorausgegangen“ sei (UA S. 25), das Verhalten nach der Tat (UA S. 26) oder „das auffällige Missverhältnis zwi- schen der Schwere der Tat und deren relativ geringfügiger Anlass, nämlich des Unmuts des Angeklagten über die Entfernung des zuvor von ihm angebrachten Sichtschutzes, ohne dass ein vorheriger eskalierender Streit oder sonstige An- zeichen für einen Affektaufbau beim Angeklagten feststellbar gewesen wären“ (UA S. 25), mögen Gesichtspunkte sein, die eine akute psychotische Episode belegen könnten. Ihnen stehen freilich Anhaltspunkte gegenüber, die dem entge- genstehen könnten und vom Landgericht zum beschriebenen Tatverhalten hät- ten in Beziehung gesetzt werden müssen. Dabei geht es vor allem um den äu- ßeren Anlass der Tat, die Entfernung des Sichtschutzes, den Umstand, dass der Angeklagte sich durch das eigenmächtige Verhalten der Geschädigten zurück- gesetzt und abgewertet fühlte (UA S. 9) und den „chronischen Konflikt mit der Mutter bezüglich der Lebensgestaltung und Lebensführung des Angeklagten“ (UA S. 23). In welcher Weise diese Umstände, die das Landgericht etwa im Hin- blick auf den Konflikt mit der Mutter nicht näher darlegt, ungeeignet sein sollen, das Vorliegen einer akuten Psychose auszuschließen, erschließt sich dem Senat ohne nähere Erläuterung nicht. Dies gilt im Übrigen besonders vor dem Hinter- grund, dass die Strafkammer Feststellungen zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen 14 - 10 - eines vorherigen eskalierenden Streits, den es nach Angaben des Angeklagten gegeben hatte (UA S. 13), nicht treffen konnte. Im Rahmen der Würdigung zu Lasten des Angeklagten nunmehr davon auszugehen, dass ein solcher Streit nicht feststellbar gewesen wäre, verkürzt das Beweisergebnis, das auch den An- gaben der Mutter nicht folgen will, es habe keinen Streit, nur belanglose Worte gegeben. bb) Das Landgericht prüft, ob beim Angeklagten eine tiefgreifende Be- wusstseinsstörung durch Vorliegen eines affektiven Ausnahmezustands gege- ben sein könnte, und verneint dies. Es seien „keine in einem ausreichenden Maße belastbaren Anhaltspunkte für eine maßgebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit“ festzustellen (UA S. 22). Jedenfalls reichten die festgestell- ten Umstände nicht aus, „um einen affektiven Ausnahmezustand als tatbestim- mend und die psychotischen Symptome überlagernd“ zu belegen (UA S. 23). Damit verfehlt das Landgericht die nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs in vergleichbaren Fällen erforderliche Prüfung, ob das Verhalten ei- nes Angeklagten in der Tatsituation noch normalpsychologisch zu erklären sein könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 2 StR 121/20 mwN). Diese Rechtsprechung geht davon aus, dass Handlungen eines psychisch Erkrankten nicht in jedem Fall Ausdruck seiner Erkrankung sind, sondern im Einzelfall zu prüfen ist, ob mit Blick auf den Anlass und die Motivation die Tat nicht auch „nor- malpsychologisch“ zu erklären ist. Gibt es wie hier einen äußerlich erkennbaren Tatanlass, der zur Zurücksetzung und Abwertung des Täters führt, und darüber hinaus einen „chronischen Konflikt“ mit dem Opfer, stellt sich damit die Frage, ob der sich sodann entladende Gewaltausbruch nicht auch Folge dieser besonderen Tatkonstellation gewesen sein könnte, ohne dass hierfür maßgeblich die psycho- tische Grunderkrankung verantwortlich gewesen ist. Dabei geht es nicht um die 15 16 - 11 - Abgrenzung zwischen einer psychotisch bedingten „krankhaften seelischen Stö- rung“ einerseits und einer durch einen affektiven Ausnahmezustand begründeten „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ andererseits. Abzuschichten ist vielmehr durch eine Psychose verursachtes Handeln im Zustand zumindest erheblich ver- minderter Schuldfähigkeit von normalpsychologisch erklärbarem Handeln ohne Krankheitshintergrund. Die danach erforderliche Prüfung nimmt die Strafkammer an keiner Stelle vor. Sie setzt bei ihren Erörterungen zu einem möglichen Affekt des Angeklagten voraus, dass bei dem Angeklagten eine paranoide Schizophre- nie gegeben sei, und stellt sich damit nicht der Frage, ob sein Handeln noch nor- malpsychologisch erklärbar sein könnte. Eine reine Affekttat ist nach Ansicht der Strafkammer, insoweit auch dem Sachverständigen folgend, grundsätzlich „psy- chisch gesunden Tätern“ zuzuordnen; dies sei aber beim Angeklagten nicht der Fall, da bei ihm eine ausgeprägte Schizophrenie vorliege (UA S. 24). Die daran anknüpfende Prüfung beschränkt sich – aus Sicht des Landgerichts folgerichtig – auf die Frage, ob bei einem Nebeneinander von psychotischen Symptomen ei- nerseits und für einen Affekt sprechenden Umständen andererseits Psychose oder Affekt tatbestimmend seien. Mit ihrem Ergebnis, „denkbar sei allenfalls eine Kombination aus einer seelischen Erregung und der psychosebedingten Herab- setzung der Hemmschwelle für Gewalttaten“ (UA S. 24), versperrt sich das Land- gericht den Blick auf die erforderliche Abgrenzung zu normalpsychologisch er- klärbarem Verhalten. cc) Die aufgezeigten Erörterungsmängel führen zu einer Aufhebung der Unterbringungsentscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Straf- kammer bei fehlerfreier Würdigung zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt und eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht angeordnet hätte. 17 - 12 - dd) Dies bedingt weiter auch die Aufhebung des Freispruchs; das Schlech- terstellungsverbot steht nicht entgegen (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sa- che bedarf unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Franke Krehl Eschelbach Meyberg Schmidt Vorinstanz: Gera, LG, 27.03.2020 - 107 Js 27018/19 3 KLs 18