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Entscheidung

5 StR 262/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:180820B5STR262
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:180820B5STR262.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 262/20 (alt: 5 StR 321/19) vom 18. August 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. August 2020 ge- mäß § 349 Abs. 2 und § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Leipzig vom 6. Februar 2020 wird als unbegründet verwor- fen. Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen die Kosten- entscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tra- gen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht dem Gesetz (vgl. § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO). Cirener Berger Köh- ler Resch von Häfen Vorinstanz: 1 2 - 3 - Leipzig, LG, 06.02.2020 - 303 Js 14499/18 5 KLs