Entscheidung
VII ZR 294/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:130820BVIIZR294
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:130820BVIIZR294.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 294/17 vom 13. August 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2020 durch den Richter Halfmeier als Einzelrichter beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antrag- stellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten wird auf 305.749,33 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Beklagte hat den Antragsteller mit Vertretung im Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2017 beauftragt, welches die Beklagte mit 305.749,33 € beschwerte. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat die Beklagte Anträge mit einem Gegenstandswert von 67.355,16 € weiterver- folgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Juni 2020 die Nichtzu- lassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 67.355,16 € festgesetzt. 1 2 - 3 - Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Tätig- keit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. II. Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entspre- chen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbe- schwerde bildet. Der Beklagte erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag. Dieser erstreckte sich damit auf die gesamte, durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf begründete Beschwer in Höhe von 305.749,33 €. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. 3 4 - 4 - III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Halfmeier Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.10.2016 - 2b O 102/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2017 - I-5 U 124/16 - 5