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Leitsatz

XII ZB 150/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120820BXIIZB150
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120820BXIIZB150.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 150/20 vom 12. August 2020 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 37 Abs. 2, 68 Abs. 3, 278 Abs. 1 Zum Absehen des Beschwerdegerichts von der erneuten persönlichen Anhö- rung des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren. BGH, Beschluss vom 12. August 2020 - XII ZB 150/20 - LG Duisburg AG Mülheim an der Ruhr - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 19. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Für die im Jahre 1967 geborene Betroffene, die unter einer schwerwie- genden Störung ihrer Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer Psychoseerkran- kung leidet, ist seit dem Jahr 2014 eine Betreuung eingerichtet und der Beteilig- te zu 1 als Berufsbetreuer bestellt. Der Vater der Betroffenen, der Beteiligte zu 2, hatte sich in der Vergangenheit immer wieder - erfolglos - gegen die Per- son des Betreuers gewandt, weil er sich unter anderem durch den Betreuer am Umgang mit der Betroffenen gehindert sah. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zur Frage der wei- teren Betreuungsbedürftigkeit sowie zur Frage der Erweiterung des Aufgaben- kreises auf das Umgangsrecht eingeholt und die Betroffene persönlich ange- hört. Im Anschluss daran hat es den Aufgabenkreis des Beteiligten zu 1 um das „Umgangsrecht einschließlich Entscheidungen über Kontaktverbo- te/Abstandsgebote“ für die Betroffene erweitert und die Betreuung verlängert. Dagegen hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat eine Verfahrenspflegerin (die Beteiligte zu 3) bestellt und eine Stellungnah- me von dieser eingeholt. Sodann hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Hier- gegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Umgangsrecht habe in den Auf- gabenkreis aufgenommen werden müssen. Wie sich aus dem - durch das vom Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren vorgelegte Privatgutachten nicht ent- kräfteten - Sachverständigengutachten ergebe, sei die Betroffene nicht in der Lage, einen freien Willen zu bilden. Dies betreffe auch und gerade die Frage der Kontakte mit dem Vater, bei denen es immer wieder zu Problemen zwi- schen Betroffener, ihrem Vater und ihrer Mutter gekommen sei, die teils zu er- heblichen Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit der Betroffenen ge- führt hätten. Die Verfahrenspflegerin habe ebenfalls bestätigt, dass beide Eltern nicht bereit seien, die Betroffene loszulassen, und eine Betreuung durch einen Berufsbetreuer unbedingt erforderlich sei. 2 3 4 5 - 4 - 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die angefochtene Beschwerdeentscheidung verfahrensfeh- lerhaft ergangen ist, weil das Landgericht nicht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren abse- hen durfte. a) Nach dem für die Verlängerung der Betreuung nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG - ebenso wie grundsätzlich gemäß § 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Erweiterung der Betreuung - entsprechend geltenden § 278 Abs. 1 Fa- mFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönli- chen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Mög- lichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats zum einen voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingen- den Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist. Zum anderen dürfen von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sein, was jedoch dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852 Rn. 5 mwN und vom 24. Juli 2019 - XII ZB 160/19 - FamRZ 2019, 1735 Rn. 11 mwN). b) Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 6 7 8 - 5 - aa) Das Amtsgericht hat bei seiner Anhörung schon deshalb zwingende Verfahrensvorschriften verletzt, weil der Betroffenen das Sachverständigengut- achten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden ist. Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungs- grundlage erfordert nach § 37 Abs. 2 FamFG, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Das setzt voraus, dass der Be- troffene vor der Entscheidung nicht nur im Besitz des schriftlichen Sachverstän- digengutachtens ist, sondern auch ausreichend Zeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Wenn dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin über- lassen worden ist, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensman- gel (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - FamRZ 2019, 387 Rn. 6 mwN). Dem wird es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht gerecht, wenn das Sachverständigengutachten - wie ausweislich des amtsgerichtlichen Anhörungsprotokolls auch im vorliegenden Fall geschehen - dem Betroffenen erst bei der persönlichen Anhörung ausgehändigt wird (vgl. etwa Senatsbe- schlüsse vom 11. März 2020 - XII ZB 496/19 - FamRZ 2020, 1124 Rn. 7 und vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - FamRZ 2019, 387 Rn. 7 f.). Denn dadurch wird dem Betroffenen jede Möglichkeit genommen, sich auf den Anhö- rungstermin ausreichend vorzubereiten und durch die Erhebung von Einwen- dungen und durch Vorhalte an den Sachverständigen eine andere Einschät- zung zu erreichen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2020 - XII ZB 179/19 - FamRZ 2020, 786 Rn. 12 und vom 26. September 2018 - XII ZB 395/18 - FamRZ 2019, 139 Rn. 9 mwN). bb) Von einer erneuten Anhörung waren zudem weitere Erkenntnisse zu erwarten. Das Landgericht hat sich bei seiner Einschätzung zur Erforderlichkeit 9 10 11 12 - 6 - der Erweiterung der Betreuung sowie zur Notwendigkeit einer Berufsbetreuung und damit zur Person des Betreuers auch auf die schriftliche Stellungnahme der erst im Beschwerdeverfahren bestellten Verfahrenspflegerin gestützt. Damit war aber auch aus diesem Grund eine erneute Anhörung geboten (vgl. Senatsbe- schluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 230/18 - FamRZ 2019, 140 Rn. 6). 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG an das Land- gericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 17.04.2019 - 5 XVII 274/14 - LG Duisburg, Entscheidung vom 19.03.2020 - 12 T 128/19 - 13 14