Entscheidung
AnwSt (B) 6/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:100820BANWST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:100820BANWST.B.6.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 6/20 vom 10. August 2020 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Dr. Paul und die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 10. August 2020 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichts- hofs vom 6. Mai 2019 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage aus- drücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Fragestellungen betreffen sämtlich Umstände des Einzelfalls. Dass den konkreten Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zu- 1 2 3 - 3 - grunde liegen, ist nicht aufgezeigt worden. Auch eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Grupp Paul Grüneberg Schäfer Schmittmann Vorinstanzen: AnwG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.06.2017 - IV AG 6/16 - 4 EV 369/12 - AGH Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.05.2019 - 2 AGH 12/17 -