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Entscheidung

3 StR 608/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:050820B3STR608
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:050820B3STR608.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 608/19 vom 5. August 2020 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dresden vom 1. Juli 2019 aufgehoben a) im Fall II.1.b (Anklagepunkt 5) der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen, b) soweit eine Festsetzung der Tagessatzhöhe im Fall II.1.c (Anklagepunkt 10) der Urteilsgründe unterblieben ist, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Nötigung, schwerer räuberischer Erpressung in zwei tat- einheitlichen Fällen und Verschaffens falscher amtlicher Ausweise zu einer Ge- 1 - 3 - samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Es hat die Voll- streckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und den Angeklagten im Übri- gen freigesprochen. Dieser wendet sich mit seiner Revision, die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt ist, gegen die Ver- urteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil- erfolg; darüber hinaus ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die erhobenen Verfahrensrügen haben insgesamt keinen Erfolg. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts gilt dies für die Beanstandung, das Landgericht habe unter Verstoß gegen §§ 249, 261 StPO im Urteil vier überwachte Telefonate verwertet, ohne dass diese in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, bereits deshalb, weil der Nachweis des geltend gemachten Verfahrensverstoßes eine Rekonstruktion des Inhalts der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung voraussetzte. Die Telefonge- spräche können anders als durch Inaugenscheinnahme oder Verlesen ihrer Verschriftungen Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sein, namentlich durch die Angaben der zu aufgezeichneten Gesprächen vernommenen Ermitt- lungsbeamten. Eine Aufklärung des Inhalts von Zeugenaussagen in der Haupt- verhandlung ist dem Revisionsgericht jedoch verschlossen (vgl. allgemein zum Rekonstruktionsverbot BGH, Beschlüsse vom 29. November 2011 - 3 StR 281/11, NStZ 2012, 344; vom 3. Juli 2019 - 4 StR 459/18, juris; KK/Ott, StPO, 8. Aufl., § 261 Rn. 191 f.). 2. Im Fall II.1.b (Anklagepunkt 5) tragen die Feststellungen nicht den Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen. 2 3 4 - 4 - a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen suchten in einem Tatzeit- raum von drei Monaten der Angeklagte und weitere Personen die beiden Ge- schädigten mehrfach in deren Wohnung auf, um von diesen unter Gewaltan- wendung oder durch Drohung mit Gewalt Geld oder Wertgegenstände heraus- zuverlangen. Zwei andere Täter schlugen die Angegangenen bei verschiede- nen Gelegenheiten und zogen deren Ausweispapiere ein, um die Abhängigkeit zu verstärken und ein Untertauchen zu erschweren. In Kenntnis dieser Um- stände und unter Ausnutzung der Angst der Geschädigten verlangte der Ange- klagte von ihnen, bestimmte Gegenstände für ihn zu entwenden. Tatsächlich erhielt er von dem Geschädigten R. eine unbekannte Menge an Rasierern und Messern, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erbringen. b) Dem ist nicht zu entnehmen, dass der Geschädigte eine Vermögens- verfügung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB vornahm, indem er entweder eigene Vermögenswerte preisgab oder solche, deren Schutz er wahrnehmen konnte oder wollte (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 125). Nach den Urteilsgründen liegt nahe und ist zumindest nicht auszu- schließen, dass er lediglich unmittelbar zuvor gestohlene Sachen an den Ange- klagten übergab. In einer solchen Konstellation wäre durch die Tat weder sein eigenes Vermögen betroffen noch eine "Dreieckserpressung" gegeben, da die- se ein Näheverhältnis zwischen dem Genötigten und der im Vermögen geschä- digten Person voraussetzt (s. BGH aaO S. 125 f.; Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 4 StR 548/19, NStZ 2020, 286 Rn. 4; vom 6. Mai 2014 - 5 StR 170/14, NStZ-RR 2014, 246; vom 27. November 2008 - 2 StR 421/08, NStZ-RR 2009, 106, 107). Stattdessen könnte etwa eine Strafbarkeit wegen Nötigung in Tat- einheit mit Anstiftung zum Diebstahl in Betracht kommen (vgl. zu weiteren Konstellationen BGH, Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 5 6 - 5 - 125). Angesichts der nur pauschalen Feststellungen ist dem Senat insoweit allerdings eine abschließende Bewertung verwehrt. Unabhängig davon fehlt es an einer - tateinheitlich begangenen - voll- endeten schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil des Geschädigten K. schon deshalb, weil sich aus den Urteilsgründen eine von ihm auf Veranlassung des Angeklagten vorgenommene Handlung nicht ergibt. c) Da das Landgericht die rechtliche Problematik nicht näher in den Blick genommen hat, ist nicht auszuschließen, dass insoweit noch ergänzende Fest- stellungen möglich sind. 3. Mit der Aufhebung des Urteils im Fall II.1.b entfällt zugleich die dafür festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Dies hat die Auf- hebung der Gesamtstrafe zur Folge. Indes werden die ihr zugehörigen Feststel- lungen von dem Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb aufrechterhal- ten bleiben. Das neue Tatgericht kann insoweit ergänzende Feststellungen tref- fen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten. 4. Die Strafkammer hat im Fall II.1.c (Anklagepunkt 10) der Urteilsgründe eine Geldstrafe von sechzig Tagessätzen verhängt, ohne die Tagessatzhöhe zu bestimmen. Da deren Festsetzung auch bei Bildung einer Gesamtstrafe erfor- 7 8 9 10 - 6 - derlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 3 StR 393/19, juris Rn. 3; vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96), hat sie das neue Tatge- richt nachzuholen. Schäfer Wimmer Berg Anstötz Erbguth Vorinstanz: Dresden, LG, 01.07.2019 - 424 Js 20532/17 16 KLs