Entscheidung
X ZB 5/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:040820BXZB5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:040820BXZB5.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 5/20 vom 4. August 2020 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Rombach beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird abge- lehnt. - 3 - Gründe: Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsge- suchs in der Beschwerdeinstanz (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1985 - X ZB 18/84, BGHZ 95, 302 = GRUR 1985, 1039,1040 - Farbfernsehsignal II; Beschluss vom 21. Dezember 1989 - X ZB 19/89, BGHZ 110, 25 = GRUR 1990, 434 - Wasserventil) ist, wie dem Antragsteller aus einem anderen, diesel- be Patentanmeldung betreffenden Verfahren (Beschluss vom 5. Mai 2019 - X ZB 19/19) bereits bekannt ist, nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Feststellung, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG wegen Nichtzahlung der Gebühr als nicht eingelegt gilt, ist im Streitfall mangels Zulassung durch das Patentgericht nur nach Maßgabe von § 100 Abs. 3 PatG zulässig. Dass einer der darin aufgezählten Gründe vorliegt, ist weder aufgezeigt noch sonst ersicht- lich. 1 2 3 - 4 - Der Rechtsbeschwerdeführer macht zwar eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Aus seinem Vorbringen ergibt sich aber kein Sachverhalt, der diesen Tatbestand ausfüllen könnte. Bacher Grabinski Hoffmann Deichfuß Rombach Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 9. Juni 2020 - 7 W(pat) 10/19