Entscheidung
3 StR 234/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:040820B3STR234
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:040820B3STR234.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 234/20 vom 4. August 2020 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahl - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Verden vom 19. Dezember 2019 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 235 € als Gesamtschuldner angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdieb- stahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und ʺdie Einziehung von 235 €ʺ bei ihm angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des An- geklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Maßregel keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Auch die Einziehungsentscheidung erweist sich im Wesentlichen als rechtsfehlerfrei. Bei der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hat das Landgericht indes nicht bedacht, dass Tatbeteiligte, die an demselben Gegenstand die faktische (Mit-)Verfügungsgewalt erlangen, als Gesamtschuld- ner haften (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 StR 354/19, juris, Rn. 2 mwN). Eine solche Mitverfügungsgewalt hat die Strafkammer jedoch be- treffend den früheren Mitangeklagten S. festgestellt, dem der Angeklagte die entwendeten Schmuckstücke zum Zweck der späteren Verwertung und Auf- teilung des Verwertungserlöses übergab (vgl. UA S. 15). Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst getroffen. 2 3 4 - 4 - Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Wimmer Berg Anstötz Erbguth Vorinstanz: Verden, LG, 19.12.2019 - 502 Js 14100/17 1 KLs 6/19 5