Entscheidung
III ZR 100/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:300720BIIIZR100
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:300720BIIIZR100.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 100/19 vom 30. Juli 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 13. Juli 2020 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen. Die gleichzeitig gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 erhobene Gegenvorstellung der Klägerin gibt dem Senat keine Veranlassung, diesen zu ändern. Gründe: I. Mit Beschluss vom 25. Juni 2020 hat der Senat die Beschwerde der Klä- gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2019 zurück- gewiesen. Dagegen richten sich die beiden Eingaben der Klägerin vom 13. Juli 2020, mit denen sie die an diesem Beschluss beteiligten Richter wegen Be- sorgnis der Befangenheit ablehnt und zugleich eine andere Entscheidung des Senats erwirken will. II. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist unzulässig. Ihre weitere - als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 auszulegen- de - Eingabe ist nicht begründet. 1 2 - 3 - 1. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin (§ 42 Abs. 1 ZPO) stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig dar. Es richtet sich unterschieds- los gegen alle an der Entscheidung beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung ent- haltenen Anhaltspunkten, aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache oder sonstigen ernsthaften Umständen herge- leitet wird oder sonst erkennbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2015 - III ZB 37/15, juris Rn. 3; vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, juris Rn. 3 so- wie vom 26. August 2014 - III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 und vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 7419 Rn. 4; jew. mwN). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt wer- den, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Solche Um- stände sind nicht dargelegt. Die Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem ihrer Auffassung nach unrichtigen Be- schluss und dem substanzlosen Vorwurf, der Senat habe durch die Nichtzulas- sung der Revision ihren Rechtsschutzweg "frauenfeindlich" verkürzt. Soweit sie darauf abhebt, dass sie nach Abschluss des Verfahrens über die Nichtzulas- sungsbeschwerde - noch innerhalb der Frist, binnen derer eine Anhörungsrüge hätte erhoben werden können - von dem zuständigen Kostenbeamten bereits eine Kostenrechnung erhalten hat, stellt dies ersichtlich keinen die Richter be- treffenden Befangenheitsgrund dar. Die Rechnung hinderte die Klägerin auch nicht daran, eine Gehörsverletzung geltend zu machen, was indessen nicht ge- schehen ist. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in einer Besetzung auch mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senat, Be- 3 4 - 4 - schlüsse vom 26. November 2015 aaO Rn. 4 und vom 23. April 2015 aaO Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO). 2. Die als Gegenvorstellung - und mangels als übergangen aufgezeigten Sachvortrags nicht als Gehörsrüge - auszulegende weitere Eingabe der Kläge- rin hat keinen Erfolg. Sie gibt dem Senat keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. 3. Das Verfahren ist - entgegen der irrtümlichen Annahme der Klägerin - abgeschlossen. Eine weitere Stellungnahme ist daher nicht veranlasst. Herrmann Remmert Arend Böttcher Herr Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 29.08.2016 - 4 O 77/14 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.05.2019 - 11 U 118/16 - 5 6