Entscheidung
6 StR 191/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:300720B6STR191
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:300720B6STR191.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 191/20 vom 30. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Verfahrens wird abgesehen. Jedoch hat der Angeklagte die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendi- gen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstan- denen besonderen Kosten zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zwar hat das Landgericht hinsichtlich der einbezogenen Entscheidung die Fest- stellungen zur Sache und die Strafzumessungserwägungen umfassend mitge- teilt. Seine Ausführungen zur Strafzumessung beziehen sich aber lediglich auf die neu abzuurteilende Tat; dies lässt besorgen, dass es nicht wie erforderlich die Gesamtheit der Straftaten neu gewertet und zur Grundlage einer einheitli- chen Sanktion gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 – 2 StR 64/90; Beschlüsse vom 23. Oktober 1991 – 2 StR 457/91, und vom 13. November 1991 – 2 StR 463/91 jeweils mwN). Der Senat kann angesichts der ausgeführ- ten Strafzumessungsgesichtspunkte – insbesondere der festgestellten Anlage- und Erziehungsmängel des Angeklagten, aufgrund derer das Landgericht eine länger andauernde erzieherische Einwirkung für notwendig erachtet hat – je- - 3 - doch ausschließen, dass es bei Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung auf eine niedrigere als die ausgesprochene Jugendstrafe erkannt hätte. Sander Schneider König von Schmettau Fritsche