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Entscheidung

6 StR 183/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:290720B6STR183
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:290720B6STR183.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 183/20 vom 29. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubs u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2020 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Magdeburg vom 26. Februar 2020 wird verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin geändert, dass der An- geklagte als Gesamtschuldner verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfah- ren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Gründe: Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 16. Juni 2020 weist der Senat darauf hin, dass im Urteil die DNA-Analyse der Hauptkomponente einer Mischspur nach den für die Einzelspur entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187 Rn. 10 ff.) dargestellt werden kann, wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zu Nebenkomponente durchgängig bei allen heterozygoten DNA-Systemen im Verhältnis 4 : 1 stehen (vgl. P. M. Schneider et al., NStZ 2007, 447, 449). 1 2 - 3 - 2. Der Senat trifft den Ausspruch über die nach § 830 Abs. 1 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB bestimmte gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. 3. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO). Sander Schneider König von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Magdeburg, LG, 26.02.2020 - 235 Js 11057/19 25 KLs 43/19 3 4