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Entscheidung

4 StR 69/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:290720B4STR69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:290720B4STR69.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 69/20 vom 29. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Angriff auf den Seeverkehr - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2020 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Bewertung des Landgerichts, dass sich der Angeklagte wegen Beihil- fe zum Angriff auf den Seeverkehr gemäß §§ 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, 27 StGB strafbar gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. Das Land- gericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Haupttat zum Zeitpunkt der Hilfeleistung des Angeklagten noch nicht beendet war. Bei dem Angriff auf den Seeverkehr in der Tatvariante des § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StGB handelt es sich um ein reines Tätigkeitsdelikt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter Gewalt anwendet, die Ent- schlussfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt. Das Merkmal „um dadurch die Herrschaft ... zu erlangen oder auf dessen Füh- rung einzuwirken“ beschreibt lediglich ein Handlungsziel im Sinne einer über- schießenden Innentendenz, aber keinen tatbestandsmäßigen Erfolg (vgl. BGH, - 3 - Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 4 StR 390/15 Rn. 15, BGHSt 61, 76, 80). Bei Tätigkeitsdelikten ist die Tat mit Ausführung der Tathandlung zwar vollen- det, nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewen- deten materiellen Beendigungsbegriff aber erst mit dem Abschluss der auf demselben Vorsatz beruhenden tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung beendet, also erst wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt auf- gibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – 3 StR 90/08, NStZ 2008, 567 mwN; vgl. ebenso bei anderen Tätigkeitsdelikten wie dem Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 – 5 StR 467/06, NStZ 2007, 578 f., und der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 StGB BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 – 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1 ff.). Beim Angriff auf den Seeverkehr tritt Tatbeendigung daher erst ein, wenn der Täter von der Gewaltanwendung, vom Angriff auf die Entschlussfreiheit bzw. von den sonstigen Machenschaften wieder Abstand nimmt. Danach war vorliegend der Angriff auf den Seeverkehr zum Zeitpunkt der Beihilfehandlung nicht beendet. Nach den Feststellungen wandten die Haupttä- ter von der Kaperung des Öltankers bis zu dessen Freigabe durchgängig Ge- walt gegen die Besatzungsmitglieder an und wirkten auf deren Entschlussfrei- heit ein. Der Angeklagte versorgte die Haupttäter in diesem Zeitraum als Koch mit Nahrung. Die Unterstützung erfolgte zwar erst mehrere Monate nach der - 4 - Kaperung, aber bevor die Haupttäter den Öltanker freigaben und ihre Tataus- führung endgültig aufgaben. Sost-Scheible Bender Hoch Sturm Rommel Vorinstanz: Dortmund, LG, 16.07.2019 - 400 Js 271/18 35 KLs 10/19