Entscheidung
XI ZB 21/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280720BXIZB21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280720BXIZB21.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 21/19 vom 28. Juli 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. November 2019 sowie der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 24. Januar 2019 aufgehoben. Es wird die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 9.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung hin- sichtlich ihrer Beteiligung an der I. GmbH & Co. KG (künftig: Fondsgesellschaft) auf Schadensersatz in Anspruch. Nach Beratung durch einen Mitarbeiter der (Rechtsvorgängerin der) Be- klagten (künftig einheitlich: Beklagte) zeichnete die Klägerin am 12. September 2007 über einen Treuhänder eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft in Höhe von 30.000 GBP zuzüglich eines Agios in Höhe von 5%. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beratung der Verkaufsprospekt zugrunde lag. Die Klägerin, 1 2 - 3 - die meint, nicht ordnungsgemäß beraten worden zu sein, behauptet, dies sei nicht der Fall gewesen, während die Beklagte geltend macht, sie habe den Ver- kaufsprospekt so rechtzeitig zur Verfügung gestellt, dass sich die Klägerin an- hand des Verkaufsprospekts habe informieren können. Die Klägerin erhielt Ausschüttungen der Fondsgesellschaft. Am 8. September 2017 stellte die Klägerin bei dem Ombudsmann der privaten Banken einen Schlichtungsantrag, dessen Bekanntgabe der Ombuds- mann am 19. September 2017 veranlasste. In das Feld "Angaben zur Streitig- keit" trug sie ein: "Schadensersatz i.H.v. GBP 31.500,00". Aufgefordert, die Streitigkeit zu schildern, die ihrem Schlichtungsantrag zugrunde liege, führte die Klägerin aus: "Es fand eine Falschberatung hinsichtlich der B. (jetzt C. AG) in B. statt. Meine Mandantin wollte sich für eine altersgerechte Altersversorgung absichern. Dafür hat sie mit Datum vom [handschriftlich korrigiert] 12.09.2007 auf Empfehlung der seinerzeitigen B. (jetzt C. AG), Berater: K. D. , den Fonds für die I. GmbH & Co. KG i.H.v. GBP 30.000,00 zzgl. Agio i.H.v. GBP 1.500,00, also insgesamt GBP 31.500,00 gezeichnet. Auf eine Kick-Back-Provision sowie auf ein Ausfallrisiko wurde sie nicht hingewiesen. Sie begehrt Schadensersatz abzgl. erhaltener Zahlungen". Die Beklagte ließ sich auf das Schlichtungsverfahren ein, bestritt aber das Vorbringen der Klägerin. Der Ombudsmann entschied unter dem 19. Dezember 2017, von einer Schlichtung werde wegen Beweisbedürftigkeit abgesehen. Die Klägerin hat mit ihrer am 28. März 2018 anhängig gemachten und am 22. Mai 2018 zugestellten Klage beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 46.305 € (GBP 31.500) "abzüglich durch die Beklagte gezahlter Ausschüttun- gen in Höhe von 3.820,17 €, also einen Gesamtbetrag in Höhe von 42.484,83 €" nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung und Zinsen in gestaffelter Höhe zu bezahlen. Das Landgericht hat das Verfahren im Hinblick auf den im Klageregister be- kannt gemachten Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 29. März 2016 3 4 5 - 4 - zum Aktenzeichen 4 OH 2/15 gemäß § 8 KapMuG ausgesetzt. Dieser Be- schluss ist der Beklagten am 31. Januar 2019 zugestellt worden. Die Beklagte hat gegen den Aussetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. März 2019 nicht abge- holfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt. Im Verlauf des Be- schwerdeverfahrens hat das Kammergericht durch Musterentscheid vom 17. September 2019 zum Aktenzeichen 4 Kap 1/16 einen Teil der "Musterver- fahrensanträge" zurückgewiesen und festgestellt, die "Musterverfahrensanträ- ge" seien im Übrigen gegenstandslos. Gegen den Musterentscheid ist Rechts- beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 1. November 2019 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelas- senen Rechtsbeschwerde. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist zu- lässig und begründet. Sie führt unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (WM 2020, 547 ff.) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die zulässige Beschwerde sei in der Sache nicht begründet. Der Anwen- dungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sei eröffnet. Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sei anwendbar in bürgerlichen Rechts- streitigkeiten, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber geltend gemacht werde. Je- denfalls nach dem - bestrittenen - Vortrag der Beklagten sei die Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin aufgrund einer Beratung unter Verwendung und 6 7 8 - 5 - rechtzeitiger Übergabe des Verkaufsprospekts für die streitgegenständliche An- lage erfolgt, so dass sich hieraus wegen der von der Klägerin geltend gemach- ten Fehlerhaftigkeit dieses Prospekts ein Schadensersatzanspruch wegen Ver- wendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber ergeben könne. Dass die Klägerin demgegenüber die Prospektübergabe bestreite und zur Stüt- zung ihres Klageanspruchs behaupte, sie sei im Beratungsgespräch nicht zu- treffend aufgeklärt worden, begründe dagegen keinen tauglichen Gegenstand des Musterverfahrens. Dass neben der hier von der Beklagten eingeführten Verwendung des Prospekts die Klägerin ihren Anspruch auch auf eine An- spruchsbegründung stütze, der keine im Musterverfahren festzustellenden Tat- sachen oder Rechtsfragen zugrunde lägen, führe aber nicht dazu, dass der Klageanspruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes falle. Der Rechtsstreit sei nicht bereits ohne Rückgriff auf die Feststellungszie- le des Musterverfahrens entscheidungsreif. Es fehle an Vorbringen dazu, dass bzw. wann die Klägerin Kenntnis von den ihren geltend gemachten Ansprüchen zugrundeliegenden Beratungspflichtverletzungen erlangt habe bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, so dass die geltend gemachten Ansprü- che nicht wegen Ablaufs der dreijährigen Regelverjährungsfrist verjährt seien. Eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin sei auch nicht aufgrund des Ab- laufs der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Höchstfrist eingetreten. Da mit dem Schlichtungsantrag vom 8. September 2017 der Lauf der Verjährung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Beendigung des Schlichtungsverfah- rens am 19. Dezember 2017 gehemmt gewesen sei, sei die Verjährungsfrist, die mit der Zeichnung der Anlage am 12. September 2007 zu laufen begonnen habe, bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Schlichtungsantrag der Klägerin vom 8. September 2017 bestimmt genug gewesen, um die verjäh- rungshemmende Wirkung zu entfalten. Bereits der Schlichtungsantrag habe 9 10 - 6 - den geltend gemachten Anspruch hinreichend individualisiert. Auch wenn die Klägerin die genaue Höhe der Ausschüttungen, deren Anrechnung sie sich ha- be gefallen lassen wollen, nicht angegeben habe, sei die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für die Beklagte und den Ombudsmann wenigs- tens im Groben abschätzbar gewesen. Die Klägerin habe jedenfalls den Höchstbetrag von 31.500 GBP beziffert angegeben und keine der Höhe nach offenen weiteren Schadenspositionen wie einen entgangenen Gewinn oder Aufwendungen für Zins- und Tilgungsleistungen bei fremdfinanzierten Anlagen geltend gemacht. Soweit der Bundesgerichtshof auch die fehlende Angabe der Höhe von Ausschüttungen als einen Faktor benannt habe, der in den von ihm zu entscheidenden Fällen zur fehlenden Abschätzbarkeit des geltend gemach- ten Anspruchs dem Umfang nach geführt habe, sei dieser Umstand nur als ei- ner neben weiteren, die Abschätzung des geltend gemachten Schadensersat- zes hindernden Umständen genannt worden. Ausschüttungen wirkten sich aber lediglich reduzierend auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs aus. Da die Angabe der Höhe von Ausschüttungen damit den geltend gemachten An- spruch hinsichtlich des Höchstbetrags unberührt lasse und der Schadenser- satzanspruch laufenden Entwicklungen im Falle weiterer Ausschüttungen unter- liege, könne das Fehlen allein dieser Angabe nicht dazu führen, die hinreichen- de Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs zu ver- neinen. Der Aussetzungsbeschluss sei auch nicht im Hinblick auf den verfas- sungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes aufzuheben, weil eine Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur dann in Be- tracht komme, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO gebildet habe, dass es auf die Feststellungsziele nach dem Vor- lagebeschluss für den Ausgang des Rechtsstreits ankommen werde. Ob die Entscheidung des Rechtsstreits tatsächlich von den Feststel- lungszielen abhänge, sei ohne Beweisaufnahme nicht festzustellen: Nach dem Vorbringen der Klägerin sei sie ohne Verwendung des Verkaufsprospekts bera- 11 12 - 7 - ten worden, so dass für die geltend gemachte Pflichtverletzung im Beratungs- vertrag die Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts unerheblich sei. Nach dem Vortrag der Beklagten habe dagegen die Beratung anhand und unter rechtzeiti- ger Übergabe des Verkaufsprospekts stattgefunden. Erst nach der - bisher noch nicht geschehenen - Vernehmung der zur Beratungssituation angebote- nen Zeugen sowie der Anhörung der Klägerin werde sich das Landgericht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass es auf die Feststellungsziele nach dem Vorlagebeschluss für den Ausgang des Rechtsstreits konkret an- kommen werde. In der besonderen Konstellation des vorliegenden Falls führe das Fehlen der positiven Feststellung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits tatsächlich von den Feststellungszielen abhänge, dennoch nicht zur Aufhebung der Aus- setzungsentscheidung, da das Zuwarten auf den rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens hier nicht dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes wider- spreche. Der Bundesgerichtshof lege seiner Annahme, dass es auf eine kon- krete Abhängigkeit der Entscheidung von den Feststellungszielen ankomme, die Erwägung zugrunde, dass es dem Rechtsuchenden nicht zuzumuten sei, wenn sein individueller Rechtsstreit ausgesetzt werde und er unabsehbare Zeit auf das Ergebnis des oft jahrelang dauernden Musterverfahrens warten müsse, obwohl nicht feststehe, dass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in sei- nem Prozess tatsächlich ankomme. Dieser Gedanke gebiete aber jedenfalls keinen Schutz derjenigen Partei, nach deren tatsächlichem Vorbringen eine Abhängigkeit bestehe. Daher sei, da die Beklagte die Verwendung der öffentli- chen Kapitalmarktinformationen bei der Beratung der Klägerin behauptet habe und es demnach nach ihrem eigenen Vortrag auf die im Musterverfahren zu beurteilende Fehlerhaftigkeit des Prospekts ankomme, sie nicht in ihrem Inte- resse an der Gewähr effektiven Rechtsschutzes beeinträchtigt. Da auch die Klägerin, nach deren Vortrag der Verkaufsprospekt ihrer Beratung nicht zu- grunde gelegen habe, der Aussetzung des Verfahrens nicht entgegengetreten sei und sie im Beschwerdeverfahren die Aussetzungsentscheidung verteidigt 13 - 8 - habe, sei auch zu ihrem Schutz die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses nicht geboten. 2. Diese Ausführungen halten einer Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, der Rechtsstreit sei aufgrund des erreichten Prozessstands noch nicht ent- scheidungsreif. Die Hauptforderung ist nicht wegen Ablaufs der kenntnisunab- hängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt ver- jährt. Der Schlichtungsantrag der Klägerin vom 8. September 2017 genügte den Anforderungen an die notwendige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, so dass der Ablauf der Verjährung gehemmt war und vor Ende der Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Klägerin den Ablauf der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB weiter hemmen konnte. aa) Der Schlichtungsantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (un- gefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung min- destens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zu- mindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Schlichtungsstelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Antrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (BGH, Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 25, vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, WM 2015, 1807 Rn. 18, vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, juris Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181 Rn. 17; BGH, Be- schlüsse vom 13. August 2015 - III ZR 358/14, BKR 2015, 527 Rn. 3 und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, juris Rn. 3). Auch bedarf es für die Individuali- sierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des 14 15 16 - 9 - anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2015, aaO). bb) Der Schlichtungsantrag vom 8. September 2017 entsprach diesen Anforderungen. Er nannte den Namen und die Anschrift der Klägerin, die Fondsgesellschaft und die Höhe der Einlage (zuzüglich 5% Agio) sowie zwei angebliche Beratungsfehler. Er erwähnte den Namen des Beraters und den Zeitpunkt der Zeichnung. Auch das Verfahrensziel war noch hinreichend ange- geben. Die Obergrenze einer Inanspruchnahme der Beklagten war mit der Zeichnungssumme einschließlich des Agios betragsscharf genannt. Lediglich bei den Ausschüttungen, die sich die Klägerin anrechnen lassen wollte, fehlte eine konkrete Bezifferung. Sonstige Schadenspositionen - etwa ein entgange- ner Gewinn oder sonstige Schäden, z.B. ein Schaden aus Darlehensfinanzie- rung oder wegen einer Inanspruchnahme der Klägerin durch den Steuerfiskus - waren nicht Gegenstand des Schlichtungsantrags. Gleichzeitig war durch die Betragsangabe klar, die Klägerin beanspruche den vollständigen Zeichnungs- schaden und nicht nur einen Differenzschaden etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung. Die Grö- ßenordnung des geltend gemachten Anspruchs war damit für die Beklagte und für den Ombudsmann aus dem Schlichtungsantrag, was ausreicht, wenigstens im Groben einzuschätzen. b) Das Beschwerdegericht ist aber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sei er- öffnet. aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG unzulässig ist, wenn die geltend gemach- ten Klageansprüche nicht nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 KapMuG in den An- wendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fallen (Se- natsbeschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 14 mwN). 17 18 19 - 10 - Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist nur dann eröffnet, wenn die öffentli- che Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwendet worden ist. Dafür muss sie dem Kapitalanleger so rechtzeitig vor dem Vertrags- schluss übergeben worden sein, dass ihr Inhalt noch rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden konnte. Der Erfahrungssatz, dass etwaige Prospektfehler auch dann für die Anlageentscheidung ursächlich werden können, wenn der Kapitalanleger den Prospekt zwar nicht selbst erhalten hat, der Prospekt aber dem Anlageberater als Arbeitsgrundlage für das mit dem Anlageinteressenten geführte Gespräch gedient hat, ändert nichts daran, dass in diesen Fallkonstel- lationen allein die mündliche Beratung maßgebend bleibt (Senatsbeschluss vom 30. April 2019, aaO Rn. 17). bb) Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Prospekt der Klägerin vor ihrer Anlageentscheidung übergeben worden ist. Feststellungen dazu sind nicht getroffen. Die gegebenenfalls durch Beweisaufnahme zu klärende Frage ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aussetzung. c) Das Beschwerdegericht hat darüber hinaus verkannt, dass eine Aus- setzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG überhaupt nur dann in Betracht käme, wenn feststünde, dass dem Klagebegehren nicht bereits deshalb stattzugeben ist, weil die Beklagte - wie von der Klägerin vorgetragen - ihre Beratungspflich- ten durch unzutreffende Angaben über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen verletzt hat. Werden Beratungspflichtverletzungen geltend gemacht, die keinen Be- zug zu einer veröffentlichten Kapitalmarktinformation haben, können diese nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein (Senatsbeschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 33). Das gilt hier für den Vorwurf einer unab- hängig von den Angaben im Verkaufsprospekt erfolgten Fehlinformation über Rückvergütungen. An der in der Klageschrift in Bezug genommenen Stelle im Verkaufsprospekt (dort S. 89, rechte Spalte, drittletzter und vorletzter Absatz) findet sich lediglich der nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 20 21 22 - 11 - 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 20 ff.) ungenügende Hinweis, die "I. GmbH", die für die Vermittlung des Beteiligungskapi- tals eine Gesamtvergütung von 12% des vermittelten Beteiligungskapitals inklu- sive etwaiger Umsatzsteuer erhalten sollte, sei "berechtigt, mit der Platzierung des Kommanditkapitals Untervermittler zu beauftragen und bis zu 100 Prozent dieser Vermittlungsprovision an die Untervermittler weiterzugeben". Die Kläge- rin hat ihr Klagebegehren unter anderem darauf gestützt, "die Beklagte" habe "Rückvergütungen in Höhe von 12% der Anlagesumme erhalten". Damit hat die Klägerin den Vorwurf einer unabhängig von den Angaben im Verkaufsprospekt erfolgten Fehlinformation über Rückvergütungen erhoben. III. Die angefochtene Entscheidung ist gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO auf- zuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der Senat wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich in der Sache selbst, § 577 Abs. 5 Satz 1, § 563 Abs. 3 ZPO. 23 - 12 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Senatsbeschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 36). Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat gemäß § 3 ZPO mit einem Fünftel des Werts des Rechtsstreits bemessen (Senatsbeschluss vom 30. April 2019, aaO Rn. 37). Ellenberger Grüneberg Menges Dauber Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 24.01.2019 - 4 O 449/18 - OLG Bremen, Entscheidung vom 01.11.2019 - 1 W 12/19 - 24