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Entscheidung

4 StR 121/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280720B4STR121
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280720B4STR121.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 121/20 vom 28. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Paderborn vom 30. Oktober 2019 wird mit der Maßga- be als unbegründet verworfen, dass die Erfüllung der Bewäh- rungsauflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 26. März 2018 mit einem Monat und 20 Tagen auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, dass die Anrechnung der erbrachten Bewährungsauflagen in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts steht, sondern in der Regel zu erfolgen hat (BGH, Beschlüsse vom 20. März 1990 – 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378; vom 2. April 2009 – 2 StR 11/09; vom 22. Februar 2017 – 1 StR 555/16). Das Landgericht hätte daher bei der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 26. März 2018 über die Anrechnung der auf- grund der Bewährungsauflage geleisteten Geldauflage von 1.000 € sowie der 1 - 3 - 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit entscheiden müssen. Der Senat holt diese Entscheidung – auch insoweit der Anregung des Generalbundesanwalts fol- gend – in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO mit einem An- rechnungsmaßstab von einem Tag Freiheitsstrafe für je fünf geleistete Arbeits- stunden sowie einem Monat Freiheitsstrafe für die erbrachte Geldauflage von 1.000 € nach. Der erzielte geringfügige Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be- lasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Sost-Scheible Bender Quentin Bartel Sturm Vorinstanz: Paderborn, LG, 30.10.2019 - 22 Js 2409/18 8 KLs 21/19 2