Entscheidung
2 StR 594/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280720B2STR594
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280720B2STR594.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 594/19 vom 28. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Juni 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen und we- gen Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamt- freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festge- stellt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die inso- weit durch das Revisionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Darmstadt, LG, 19.06.2019 - 400 Js 40816/18 11 Ks