Entscheidung
5 StR 177/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230720B5STR177
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230720B5STR177.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 177/20 vom 23. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revision ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das ihm am 19. Februar 2020 zugestellte Urteil in- nerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht den Anforderungen des § 344 StPO entsprechend begründet. Der Schriftsatz vom 19. März 2020 enthält zwar die Erklärung, das Urteil werde „vollen Umfangs“ angefochten, und den Antrag, das Urteil mit den zu- grundeliegenden Feststellungen aufzuheben sowie das Verfahren an eine an- dere Kammer des Landgerichts Kiel zurückzugeben. Zudem wird die „Verlet- zung des formellen Rechts“ gerügt. Der Revisionsbegründung ist aber weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig ausgeführte Verfahrens- rüge noch eine Sachrüge zu entnehmen, für welche das Revisionsvorbringen eindeutig ergeben muss, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird. Dafür genügt es nicht, wenn – wie hier – allein das Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird und jede weitere Begründung unterbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 – 2 StR 652/13 mwN). Cirener Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: 1 2 - 3 - Kiel, LG, 16.12.2019 - 596 Js 6386/18 35 KLs