Entscheidung
1 StR 58/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230720B1STR58
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230720B1STR58.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 58/20 vom 23. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 23. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Kleve vom 24. Oktober 2019 aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 183 bis 185 der Urteilsgründe; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä- ßigen Betrugs in 156 Fällen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen sowie Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und das Verfahren im Übrigen eingestellt. Zudem hat es eine Einziehungsent- scheidung getroffen und ausgesprochen, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe 1 - 3 - drei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. 1. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2. Die in den Fällen 183 bis 185 der Urteilsgründe verhängten Einzelstra- fen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar begegnet der Schuld- spruch wegen Steuerhinterziehung in diesen Fällen keinen Bedenken. Das Landgericht hat jedoch den Schuldumfang fehlerhaft bestimmt, indem es bei der Bestimmung der Steuerverkürzung – neben Provisionen für die Bereitstel- lung von Scheinrechnungen – auch Einkünfte aus einem betrügerischen Vorge- hen gegenüber der Firma a. berücksichtigt hat. Die Einkünfte stammten aus gemeinschaftlichen Betrugstaten im Zusammenhang mit tatsächlich nicht er- folgten Warenlieferungen zum Nachteil der Firma a. , von denen der Ange- klagte von seinem Mittäter, der der Vertragspartner der Firma a. war, jeweils einen Anteil von 40 % der von der Firma a. vereinnahmten Gelder erhielt. Der Senat schließt insoweit jedenfalls ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten hinsichtlich einer Steuer- hinterziehung durch Nichtangabe dieser Beträge in den Einkommensteuererklä- rungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 aus. 3. Die für die Fälle 183 bis 185 der Urteilsgründe festgesetzten Einzel- strafen von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe können daher keinen Bestand haben. Soweit das neue Tatgericht im Hinblick darauf, dass es sich bei den Steuerhinterziehungstaten um bloße Folgestraftaten zu den – den Unrechts- schwerpunkt bildenden – Betrugstaten und der Bereitstellung von Scheinrech- nungen handelt, nicht ohnehin von § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch machen wird, 2 3 4 - 4 - wird es daher hinsichtlich der Fälle 183 bis 185 der Urteilsgründe neue Einzel- strafen zuzumessen haben. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht eine niedri- gere Gesamtstrafe verhängt hätte, ist auch diese aufzuheben. Sämtliche Fest- stellungen können bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betrof- fen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). 4. Das neue Tatgericht wird zudem hinsichtlich der zwölf Fälle, in denen Einzelgeldstrafen verhängt und die in den Urteilsgründen als Fälle 157 bis 182 bezeichnet wurden (Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkun- denfälschung in neun Fällen sowie Steuerhinterziehung in drei Fällen), die Hö- he des einzelnen Tagessatzes festzusetzen haben. Einer solchen Festsetzung bedarf es auch dann, wenn die Einzelgeldstrafen – wie hier – gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. April 2017 – 4 StR 615/16 Rn. 8 und vom 20. November 2018 – 2 StR 372/18). 5 6 - 5 - 5. Die teilweise Aufhebung im Strafausspruch lässt die ohne Rechtsfeh- ler ergangene Kompensationsentscheidung unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 1 StR 464/17 Rn. 19 mwN). VRiBGH Dr. Raum befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert, zu unterschreiben. Jäger Jäger Bellay Hohoff Pernice Vorinstanz: Kleve, LG, 24.10.2019 - 413 Js 40/14 190 KLs 1/18 7