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Entscheidung

1 StR 300/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230720B1STR300
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230720B1STR300.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 300/17 vom 23. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23.Juli 2020 beschlossen: 1. Dem Wahlverteidiger H. steht für das Revisionsverfahren 1 StR 300/17 anstelle der gesetzlichen Gebühren (Nr. 4130 und 4131 VV RVG) eine Pauschvergü- tung in Höhe von 2.100 Euro zu. 2. Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zu- rückgewiesen. Gründe: Der Wahlverteidiger H. hat wegen des besonderen Um- fangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 1 StR 300/17 beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 2.775 Euro festzu- stellen. Nach Auffassung der Bezirksrevisorin sind die gesetzlichen Gebühren nach Nr. 4130 und 4131 VV RVG mit Zuschlag in Höhe von maximal 1.387,50 Euro im vorliegenden Fall nicht zumutbar; sie hält eine Pauschgebühr von 2.100 Euro für angemessen. Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.100 Euro fest. Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts – wie hier – wegen des besonderen Umfangs und der be- sonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzli- chen Gebühren (hier gemäß Nr. 4130 und 4131 VV RVG) tretenden Pauschge- 1 2 3 - 3 - bühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb die- ses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Um- fangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfah- ren hält der Senat in Übereinstimmung mit der Bezirksrevisorin eine Pauschgebühr von 2.100 Euro für angemessen. Für eine Verdoppelung der Höchstgebühr – wie beantragt – ist unter den hier gegebenen Umständen hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Fest- stellung der absoluten Höchstgrenze rechtfertigt, liegt gerade nicht vor, da der Wahlverteidiger bereits im Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn sowohl mit den materiell-rechtlichen als auch mit den strafprozessualen Fragen befasst war. Raum Bellay Fischer Bär Hohoff Vorinstanz: Heilbronn, LG, 23.11.2016 - 8 KLs 64 Js 6672/16 4