Leitsatz
VI ZB 7/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:210720BVIZB7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:210720BVIZB7.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 7/20 vom 21. Juli 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Ab- schalteinrichtung). BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 - OLG Frankfurt am Main LG Kassel - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2020 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 30.000 € Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines von ihm am 11. März 2010 erworbenen Fahrzeugs der Marke Skoda Yeti geltend, das mit einem Motor der Baureihe EA189 ausgerüstet war. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz in Höhe von 28.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs und Feststellung des Annahmeverzugs, hilfsweise Schadensersatz in Höhe von mindestens 4.200 €, und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage abge- wiesen. Unter anderem hat es ausgeführt, es bestünden keine deliktischen Schadensersatzansprüche nach §§ 826, 31 BGB. Nach den dafür geltenden Maßstäben könne bereits aufgrund des Vortrags des Klägers nicht von einem 1 2 - 3 - sittenwidrigen Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger mit Schädigung seines Vermögens ausgegangen werden. Der Kläger hat gegen das Urteil Be- rufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 begründet. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Begründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung des Klägers den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, soweit der Kläger die Berufung damit begründe, sein erstinstanzlich gehaltener Vortrag reiche aus, um zur Ansicht zu kommen, dass seine Klage begründet sei, stelle dies einen unzulässigen Verweis dar. Auch die bloße Be- zugnahme auf eine Entscheidung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main genüge ersichtlich nicht, weil es nicht Aufgabe des Beru- fungsgerichts sei, sich aus einem anderen Urteil Angriffspunkte im Sinne des Klägers zu suchen. Zudem habe der Kläger weder Datum noch Aktenzeichen des Urteils genannt. Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gehe die Berufung auf keinen der unterschiedlichen und unabhän- 3 4 5 - 4 - gig voneinander die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts tragen- den Gründe ein. So verhalte sich die Berufungsbegründung etwa nicht dazu, dass nach Auffassung des Landgerichts die Voraussetzungen des § 826 BGB schon deshalb nicht vorlägen, weil die Stickoxidwerte im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs kein entscheidendes Kriterium für einen Käufer darstellten; fer- ner nicht dazu, dass etwaige im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs dem Kläger zugefügte Nachteile nicht die zur Bejahung einer sittenwidrigen Schädi- gung erforderliche Intensität erreicht hätten und allenfalls eine mittelbare Aus- wirkung des Verhaltens der Beklagten sein könnten. Schließlich gehe die Beru- fungsbegründung nicht darauf ein, dass nach Auffassung des Landgerichts der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck des § 826 BGB gedeckt sei. Soweit der Kläger anführe, "ein Betrug derartigen Ausmaßes" habe ohne Wissen und Billigung des Vorstands nicht stattfinden können, erschließe sich nicht, was diese Erwägung mit einem Anspruch aus § 826 BGB zu tun haben solle, der eine sittenwidrige Schädigung voraussetze. b) Mit dieser Begründung überspannt das Berufungsgericht unter den Umständen des vorliegenden Falles die Anforderungen, die gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellen sind. aa) Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsver- letzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächli- chen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall 6 7 - 5 - zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder le- diglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. etwa Se- nat, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, MDR 2020, 626 Rn. 5; vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, VersR 2016, 480 Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18, juris Rn. 11). Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilpro- zess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist. Das gilt auch für die Prüfung der Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung ge- mäß § 522 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 Rn. 10). bb) Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird diesen Anforderungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unter den beson- deren Umständen des Streitfalles noch gerecht. Der Zweck des Begründungs- erfordernisses ist gewahrt, weil sich dem Schriftsatz in noch ausreichender Weise entnehmen lässt, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Kläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. (1) Die Berufungsbegründung lässt klar erkennen, dass der Kläger mit der Berufung den Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung weiter- verfolgen will. Zur Begründung verweist sie unter Nennung des Aktenzeichens auf einen Beschluss eines anderen Senats des Berufungsgerichts (OLG Frank- furt am Main, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19, juris), den sie sich uneingeschränkt zu eigen macht. Die Ausführungen in dem zitierten Be- schluss fasst die Berufungsbegründung dahin zusammen, ein Anspruch des Klägers auf Rückgabe des Fahrzeugs und Erstattung des Kaufpreises ergebe sich aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, die in der Entwicklung 8 9 - 6 - und dem Inverkehrbringen des auch hier streitgegenständlichen und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu sehen sei, wodurch unschwer erkennbar auch die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs be- droht gewesen sei. (2) Ein Verweis auf eine andere Entscheidung reicht zwar in aller Regel für eine ausreichende Begründung nicht aus. Hier liegt es aber in verschiede- nen Hinsichten besonders. Denn der von der Berufungsbegründung genannte Beschluss ist in einem im wesentlichen sachverhaltsgleichen Parallelverfahren ergangen. Er befasst sich (nur) mit den Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB und handelt die sich insoweit stellenden Rechtsfragen in den Randnummern 2 bis 34 im Einzelnen ab (sittenwidrige Handlung, Rn. 4 bis 17; durch die sittenwidrige Handlung entstandener Schaden des Klägers, Rn. 18 bis 23, der nach Art und Entstehungsweise in den Schutzzweck der Norm fällt, Rn. 24 bis 30; Vorsatz und Zurechnung, Rn. 31 bis 34). Dabei werden alle Fra- gen, mit denen sich das Landgericht in der von dem Kläger angegriffenen Ent- scheidung zum Nachteil des Klägers auseinandergesetzt hat, nacheinander behandelt und im Sinne der klägerischen Argumentation entschieden. Diese unmittelbar auch auf den hiesigen Sachverhalt passenden Ausführungen eines anderen Senats seines eigenen Gerichts hat das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen. Denn es geht zu Unrecht davon aus, die Berufungsbe- gründung nenne das Aktenzeichen der von dem Kläger zur Begründung heran- gezogenen Entscheidung nicht. (3) Das Berufungsgericht hat ferner nicht ausreichend gewürdigt, dass die Berufungsbegründung sich in der Sache gegen die von dem Landgericht bereits im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB geäußerte, aber auch bei der Prü- fung der Voraussetzungen des § 826 BGB relevante Ansicht wendet, der Kläger 10 11 - 7 - sei voll darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale und dem werde das Vorbringen des Klägers nicht an- satzweise gerecht. Dem tritt die Berufungsbegründung entgegen, indem sie darauf verweist, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorgän- ge ohne Wissen und Billigung des jeweils zuständigen Vorstands der Beklagten hätten stattfinden können. Das Landgericht habe die klägerischen Ausführun- gen zur sekundären Darlegungs- und Beweislast der Beklagten falsch gewertet und übersehen. 2. Nach alledem hat das Berufungsgericht die Berufung rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründet- heit des Rechtsmittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Seiters von Pentz Roloff Klein Allgayer Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 21.05.2019 - 9 O 1544/17 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 11.12.2019 - 15 U 176/19 - 12