Leitsatz
VI ZB 68/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:210720BVIZB68
9Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:210720BVIZB68.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 68/19 vom 21. Juli 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abwei- sung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässi- ger Abschalteinrichtung). BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 68/19 - OLG München LG München II - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2020 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. August 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 15.245 €. Gründe: I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines von ihr am 16. Juni 2013 erworbenen Fahrzeugs der Marke Seat Ibiza geltend, das mit einem Motor der Baureihe EA189 ausgerüstet war. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz in Höhe von 15.245 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, Fest- stellung des Annahmeverzugs und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsge- bühren gerichtete Klage mit einem sechs Seiten umfassenden Urteil abgewie- sen, weil die Beklagte lediglich den Motor, nicht aber das streitgegenständliche Fahrzeug hergestellt habe. Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass 1 2 - 3 - auch ein Schaden der Klägerin nicht schlüssig dargelegt sei. Die Klägerin habe ein voll funktionsfähiges Fahrzeug erhalten, das durch die verwendete Software nicht in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese mit ei- nem 16 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 1. Februar 2019 (im Folgenden: "Schriftsatz") begründet. Mit Beschluss vom 5. August 2019 hat das Berufungs- gericht den Antrag der Klägerin, die Frist zur Stellungnahme auf den zuvor er- teilten Hinweis des Senats vom 8. Juli 2019 zu verlängern, zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil die Begründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Gegen diesen Be- schluss wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie die Zurückweisung des Fristver- längerungsantrags zum Gegenstand hat, nicht statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 225 Abs. 3 ZPO. Soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung rich- tet, ist sie gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der ange- fochtene Beschluss nicht den Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281, juris Rn. 9 mwN; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18, juris Rn. 9; vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17, MDR 2018, 1142 Rn. 10). 3 4 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, der Schriftsatz der Klägerin setze sich mit dem Ersturteil und den tragen- den Gründen (überhaupt) nicht auseinander, sondern argumentiere mit Bau- steinen, die auf das angegriffene Urteil nicht zuträfen. So habe das Landgericht - anders als vorgetragen - einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126; im Folgenden EG-FGV) abgelehnt, weil die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 5 EG-FGV grundsätzlich dem Hersteller des Fahrzeuges erteilt werde, die Beklagte jedoch nicht Herstellerin des Fahrzeugs sei. Das greife die Klägerin aber nicht an. Sie rüge ausschließlich, das Landge- richt habe den Anspruch abgelehnt, da es rechtsirrig meine, bei § 27 EG-FGV handele es sich nicht um eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 BGB. Gleiches gelte für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeu- gen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsin- formationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007 S. 1 ff.; im Folgen- den: VO 715/2007/EG). Auch hinsichtlich des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB liege keine ord- nungsgemäße Berufungsrüge vor. Die Begründung des Erstgerichts, eine vor- sätzliche sittenwidrige Schädigung komme nur durch den Hersteller des Fahr- zeugs in Betracht, es sei nicht ersichtlich, warum sich die Beklagte ein etwaiges Verhalten der Seat S.A. zurechnen lassen müsste, greife die Berufung (gar) nicht an. Die Klägerin stelle wohl auf ein in einem anderen Verfahren verkünde- tes Urteil ab und zitiere die auf dessen Seite 13 enthaltene Begründung. Diese Seite weise das hiesige Urteil (gar) nicht auf. Die in diesem Zusammenhang 5 6 7 - 5 - dargelegten Ausführungen des Landgerichts fänden sich in dem hier angegrif- fenen Urteil nicht. Soweit die Berufung schließlich rüge, das Landgericht habe rechtsfehler- haft angenommen, der Schaden werde durch das Software-Update beseitigt, und darauf abstelle, die Beklagte habe die Klägerin durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs geschädigt und der relevante Schaden sei in der Belastung mit der ungewollten kaufvertraglichen Verpflichtung zu sehen, vermische sie erneut Textbausteine aus Parallelverfahren und greife die tragende Begründung des Landgerichts nicht an. 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Schriftsatz der Pro- zessbevollmächtigten der Klägerin vom 1. Februar 2019 inhaltlich nicht den An- forderungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung entspricht, ist nicht zu beanstanden. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entschei- dung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhalts- punkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tat- sachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungs- kläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Aus- führungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegrün- dung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allge- 8 9 10 - 6 - meinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster In- stanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, MDR 2020, 626 Rn. 5; vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, VersR 2016, 480 Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18, juris Rn. 11). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere vonei- nander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung an- greifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. Senat, Be- schlüsse vom 11. Februar 2020, aaO Rn. 6 mwN; vom 3. März 2015, aaO Rn. 6 mwN). b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 1. Februar 2019 diesen Anforde- rungen nicht gerecht wird. Er setzt sich aus Textbausteinen zusammen, die ein anderes Verfahren betreffen. Das lässt sich zum einen dem Umstand entneh- men, dass der Schriftsatz von dem hier nicht gegebenen Sachverhalt ausgeht, die Beklagte sei Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und habe dieses in den Verkehr gebracht. Es ergibt sich zum anderen daraus, dass die in dem Schriftsatz an verschiedenen Stellen wiedergegebenen (vermeintlichen) Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil durchgängig gar nicht enthalten sind. Auf die tragende Begründung des Landgerichts, die Be- klagte könne nicht in Anspruch genommen werden, weil sie nicht Herstellerin des Fahrzeugs sei, geht er dagegen nicht ein. Aus alledem ergibt sich, dass der Schriftsatz nicht auf den zur Entscheidung stehenden Fall, sondern auf einen anderen Fall zugeschnitten ist. 11 - 7 - Soweit die Rechtsbeschwerde meint, den Ausführungen in dem Schrift- satz sei die Aussage zu entnehmen, dass die Ansicht des Landgerichts rechts- fehlerhaft sei, geht das nicht über die pauschale Behauptung hinaus, der An- spruch bestehe. Das allein reicht indes - wie oben ausgeführt - nicht aus. Auch der Umstand, dass der Schriftsatz auf eine Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach (Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 O 320/16, juris) Bezug nimmt, die die hier streitgegenständliche Fallkonstellation betrifft, vermag der Rechts- beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Er führt das genannte Urteil zum Beleg einer anderen Rechtsansicht - Einbeziehung der Kunden in den Schutz- bereich der verletzten (Sitten-)Pflicht -, nicht aber dafür an, die Beklagte hafte auch für das Inverkehrbringen des Motors mit der unzulässigen Abschalteinrich- tung, ohne Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu sein. 12 - 8 - Da sich der Schriftsatz nach alledem bereits mit der ersten tragenden Begründung des Landgerichts nicht ausreichend auseinandersetzt, kommt es nicht darauf an, ob eine ausreichende Auseinandersetzung mit der weiteren tragenden Begründung, jedenfalls sei ein Schaden nicht gegeben, erfolgt ist. Seiters von Pentz Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 23.10.2018 - 14 O 336/18 - OLG München, Entscheidung vom 05.08.2019 - 19 U 4246/18 - 13