Entscheidung
AnwZ (Brfg) 41/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:210720BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:210720BANWZ.BRFG.41.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 41/19 vom 21. Juli 2020 in der veraltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp am 21. Juli 2020 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Bei- geladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € fest- gesetzt. Gründe: Nachdem die Parteien das Verfahren auf Zulassung der Berufung über- einstimmend für erledigt erklärt haben, ist entsprechend § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren einzustellen. Über die Kosten des Berufungsverfahrens ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berück- sichtigen. Es entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands - also des Sach- und Streitstands vor dem Erlass des Bescheids der Beklagten vom 17. Januar 2020 -, der Klägerin die Kosten des 1 2 - 3 - Zulassungsverfahrens aufzuerlegen. Denn nach bisherigem Sach- und Streit- stand hätte das Rechtsmittel der Klägerin voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Die Klägerin greift mit ihrem Rechtsmittel nicht mehr die materielle Be- rechtigung des Beigeladenen an, für die streitgegenständliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt zugelassen zu werden, sondern zieht die Befugnis der Beklagten in Zweifel, im Falle eines Arbeitgeberwechsels einen Erstreckungs- bescheid nach § 46b Abs. 3 BRAO erteilen zu dürfen. Wie der Senat durch Ur- teil vom 30. März 2020 (AnwZ (Brfg) 49/19) entschieden hat, trifft zwar die Rechtsauffassung der Klägerin objektiv zu; sie wird durch den Bescheid jedoch nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage der Klägerin daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO. 3 4 - 4 - Für die getroffenen Entscheidungen ist entsprechend § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3-5 VwGO der Vorsitzende zu- ständig. Grupp Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2018 - 1 AGH 15/18 - 5