Leitsatz
NotSt (Brfg) 2/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200720BNOTST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200720BNOTST.BRFG.2.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt(Brfg) 2/20 vom 20. Juli 2020 in der Disziplinarsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 14 Abs. 2; BeurkG § 4; GrdstVG § 2 a) Genehmigungsbedürftig nach § 2 GrdstVG ist unter dem Gesichtspunkt des Umge- hungsgeschäfts auch der Verkauf kleinerer, die Freigrenze nicht überschreitender, Flächen, wenn Trennstücke eines die Freigrenze übersteigenden Grundstücks gleichzeitig oder nacheinander veräußert werden, die einzelnen Rechtsgeschäfte in einem inneren Zusammenhang stehen und nach einem einheitlichen Plan durchge- führt werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648). b) Der Notar verletzt seine Amtspflichten nach § 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG, wenn er an einem derartigen Umgehungsgeschäft mitwirkt, und kann sich deswegen ei- nes Dienstvergehens schuldig machen. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotSt(Brfg) 2/20 - Schleswig-Holsteinisches OLG wegen Disziplinarverfügung - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterin Müller und die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge- richts vom 11. Dezember 2019 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Rechtsanwalt und wurde im Mai 2016 zum Notar bestellt. Am 9. August 2016 übersandte der Kläger dem Landesamt für Landwirt- schaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (nachfol- gend: LLUR) einen von ihm gefertigten Kaufvertragsentwurf über die Veräuße- rung des Flurstücks 37/4 der Flur 004 der Gemarkung B. -S. mit einer Größe von 21.132 m² und beantragte hierfür die Erteilung der Genehmi- gung nach § 2 des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG). Mit Bescheid vom 8. September 2016 versagte das LLUR die Genehmigung mit der Begründung, 1 2 - 3 - dass der Kaufinteressent kein Landwirt sei. Hierüber informierte der Kläger die Kaufvertragsparteien mit Schreiben vom 13. September 2016. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde nicht gestellt. In der Folgezeit wurde das Flur- stück 37/4 durch den Eigentümer (Verkäufer) in die neu gebildeten Flurstücke 152 (9.411 m²) und 153 (11.721 m²) zerlegt. Die diesbezügliche Grundbuchein- tragung erfolgte am 29. November 2016. Am 28. Dezember 2016 beurkundete der Kläger den Verkauf des Flurstücks 152 an die Ehefrau des ursprünglichen Kaufinteressenten und am 13. Juni 2017 den Verkauf des Flurstücks 153 an den früheren Kaufinteressenten selbst. Die Erteilung einer Grundstückver- kehrsgenehmigung wurde für diese beiden Verträge nicht beantragt. Wegen des Verdachts der unerlaubten Umgehung des Genehmigungserfordernisses wandte sich das LLUR am 16. Januar 2018 mit einer Beschwerde an die Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Nach Einleitung eines Disziplinarverfah- rens verhängte der Präsident des Landgerichts gegen den Kläger durch Diszip- linarverfügung wegen eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflichten aus § 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG eine Geldbuße von 1.000 €. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung im Urteil des Oberlandesge- richts verwiesen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Disziplinarverfü- gung. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulas- sung der Berufung, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgen möchte. 3 - 4 - II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO iVm § 64 Abs. 2 BDG, § 105 BNotO) liegt nicht vor. Entge- gen der Auffassung des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf und hat auch keine grund- sätzliche Bedeutung. Ein Verfahrensfehler liegt ebenfalls nicht vor. a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nur gegeben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenar- gumenten in Frage gestellt hat (s. zB Senat, Beschluss vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, NJW-RR 2016, 754, 755 Rn. 5 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senat aaO mwN). Die hier angegriffene Entschei- dung begegnet keinen solchen Bedenken. Das Oberlandesgericht hat die Dis- ziplinarverfügung zutreffend für rechtmäßig befunden. Der Kläger hat die Pflicht des Notars, seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn seine Mitwirkung bei Hand- lungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden (§ 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG), grob fahrlässig verletzt. Dies stellt ein Dienstvergehen dar (§ 95 BNotO; vgl. dazu zB Senat, Beschlüsse vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 4/15, DNotZ 2016, 227, 228 f Rn. 17 und vom 8. April 2019 - NotSt(Brfg) 5/18, NJW-RR 2019, 1143, 1145 Rn. 16), welches die Verhängung der getroffenen Disziplinarmaßnahme rechtfertigt. 4 5 - 5 - aa) Zu Recht hat das Oberlandesgericht eine unerlaubte Umgehung des Genehmigungserfordernisses nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG angenommen. (1) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG bedürfen die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber der Genehmigung. Von dieser Genehmigungspflicht ist gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung des Grundstückverkehrsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (idF vom 21. Februar 1996, GVBl. S. 231) i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG die Veräußerung von Grundstücken ausge- nommen, die nicht größer als 2 ha (= 20.000 m²) sind (Freigrenze). Danach wä- re die gesonderte Veräußerung der neu gebildeten Flurstücke 152 (9.411 m²) und 153 (11.721 m²) - im Gegensatz zum Verkauf des früheren Flurstücks 37/4 (21.132 m²) - nicht von der Genehmigungspflicht erfasst gewesen, weil deren Größe jeweils unter der Freigrenze liegt. Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäfts auch der Verkauf kleinerer, die Freigrenze nicht überschreitender Flächen genehmigungsbedürftig, wenn Trennstücke eines die Freigrenze übersteigenden Grundstücks gleichzeitig oder nacheinander veräu- ßert werden, die einzelnen Rechtsgeschäfte in einem inneren Zusammenhang stehen und nach einem einheitlichen Plan durchgeführt werden (s. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648 mwN; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 24. April 1986 - BLw 14/85, AgrarR 1986, 211 f; Schleswig- Holsteinisches OLG, RNotZ 2007, 210, 211; OLG Rostock, NJW-RR 2015, 1238 f Rn. 10 und NJOZ 2015, 1767, 1768 Rn. 10; Schöner/Stöber, Grund- buchrecht, 15. Aufl., Rn. 3968; Gutachten des Deutschen Notarinstituts, DNotI- Report 2011, 187, 189). 6 7 - 6 - (2) Ein solches Umgehungsgeschäft lag hier vor. Nachdem das ur- sprüngliche Vorhaben, das Flurstück 37/4 zu verkaufen, an der Versagung der Grundstückverkehrsgenehmigung gescheitert war, wurde es vom Eigentümer in zwei neu gebildete Flurstücke zerlegt, deren Größe jeweils unterhalb der Frei- grenze lag; sodann wurden diese beiden Flurstücke an den ursprünglichen Kaufinteressenten und dessen Ehefrau verkauft. Der vorbezeichnete Gesche- hensablauf als solcher, der hiervon umfasste Zeitraum von wenigen Monaten und die eheliche Verbindung der Käufer genügen für den erforderlichen inneren Zusammenhang der Grundstücksrechtsgeschäfte und die Annahme eines Vor- gehens nach einem einheitlichen Plan. Dieser Würdigung steht der vom Kläger angemahnte Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht entgegen. Ehegatten werden insofern nicht anders behandelt als andere Personen, die sich zu einer Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft oder sonst zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Zwecke verbunden haben. Ebenso wenig wie diesen ist es Ehegatten gestattet, gesetzliche Genehmigungserfordernisse zu unterlaufen. Im einen wie im anderen Falle geht es darum, die gesetzliche Genehmigungs- pflicht vor einer gezielten Umgehung zu schützen. bb) Mit der Umgehung des Genehmigungserfordernisses nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG werden unerlaubte Zwecke im Sinne von § 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG verfolgt. Hieran hat der Kläger durch Vornahme und Vollzug der Beurkundungen vom 28. Dezember 2016 und 13. Juni 2017 (ohne Einholung der gebotenen Grundstückverkehrsgenehmigung) mitgewirkt. Das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts war für ihn insgesamt erkennbar. Er hat insoweit grob fahrlässig gehandelt. 8 9 - 7 - (1) Die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 2 GrdstVG unter dem Ge- sichtspunkt des Umgehungsgeschäfts wird für die Veräußerung kleinerer, die Freigrenze nicht überschreitender, Flächen, die aus der Zerlegung eines die Freigrenze übersteigenden Grundstücks gebildet worden sind, bereits seit Jahr- zehnten in Rechtsprechung und Schrifttum behandelt und erläutert und musste dem Kläger daher auch bekannt sein (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 aaO S. 649 mwN). Er hatte auch Kenntnis von den Umständen, die zur Einordnung der von ihm beurkundeten Grundstücksveräußerungen als Umge- hungsgeschäft führen. Dies gilt für das ursprüngliche Vorhaben, das Flurstück 37/4 zu verkaufen, und dessen Scheitern infolge der Versagung der Grund- stückverkehrsgenehmigung ebenso wie für die zeitnahe Zerlegung dieses Flur- stücks in zwei neue, die Freigrenze jeweils unterschreitende, Flurstücke sowie deren Veräußerung an den ursprünglichen Kaufinteressenten und dessen Ehe- frau. Der Verdacht auf das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts drängte sich hiernach, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, geradezu auf. Daran änderte es unter den genannten Gegebenheiten nichts, wenn die beiden Ehegatten dem Kläger gegenüber erklärt haben sollten, die neu gebildeten Flurstücke 152 und 153 gesondert zur jeweils eigenständigen Eigentums- und Vermögensbildung erwerben zu wollen. Der innere Zusammenhang der Grund- stücksrechtsgeschäfte und das Vorgehen nach einem einheitlichen Plan blieben hiervon unberührt. (2) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf einen Konflikt mit der notariel- len Urkundsgewährungspflicht. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist es dem Notar lediglich verwehrt, seine Amtstätigkeit ohne ausreichenden Grund zu verweigern. Ein ausreichender Grund zur Verweigerung einer Beurkundung liegt indes, worauf auch das Oberlandesgericht zu Recht hingewiesen hat, stets vor, wenn der Notar mit der Vornahme der gewünschten Beurkundung gegen 10 11 - 8 - Amtspflichten verstößt (s. nur Senat, Urteil vom 14. März 2016 - NotSt(Brfg) 6/15, DNotZ 2016, 876, 878 Rn. 22 mwN). Demzufolge bestand für den Kläger unter den vorliegenden Umständen keine "Pflichtenkollision". Vielmehr war er gehalten, seine Mitwirkung an der Veräußerung der Flurstücke 152 und 153 ohne Einholung einer Grundstückverkehrsgenehmigung zu verweigern (§ 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG). cc) Im Hinblick auf die Auswahl der für das einheitliche Dienstvergehen (§ 95 BNotO) verhängten Sanktion in Gestalt einer Geldbuße (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO) und die Bemessung ihrer - maßvollen - Höhe bestehen eben- falls keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Insoweit erhebt der Kläger auch keine Einwände. b) Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtli- chen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrundeliegenden Rechts- materie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht uner- heblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen Streitigkeiten deutlich abhebt (s. nur Senat, Beschluss vom 13. No- vember 2017 - NotZ(Brfg) 2/17, DNotZ 2018, 469, 476 Rn. 29 mwN). Diese Vo- raussetzungen legt die Antragsbegründungsschrift nicht ausreichend dar und sind - wie sich aus den obigen Ausführungen (zu a) ergibt - auch im Übrigen nicht ersichtlich. c) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssa- che (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist erfüllt, wenn es im konkreten Fall auf eine 12 13 14 - 9 - Tatsachen- oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung daher im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Inte- resse besteht (s. zB Senat, Beschluss vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, NJW-RR 2016, 754, 756 Rn. 19 mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn die Streitfrage bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist (Senat aaO). Letzteres ist hier, wie oben (unter a) ausgeführt, der Fall und gilt insbesondere für den vom Kläger angesprochenen Konflikt mit der nota- riellen Urkundsgewährungspflicht. d) Einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zeigt die An- tragsbegründung nicht auf und ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 109 BNotO, § 77 Abs. 1 BDG iVm § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 1 BNotO iVm § 52 Abs. 1 GKG. Herrmann Tombrink Müller Strzyz Frank Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.12.2019 - 9 Not 1/19 - 15 16