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Leitsatz

NotSt (B) 1/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200720BNOTST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200720BNOTST.B.1.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt(B) 1/20 vom 20. Juli 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BNotO § 96 Abs. 1 Satz 1; BDG § 3; VwGO § 65 Abs. 1 Zu einem gerichtlichen Disziplinarverfahren, das die Entfernung eines Notars aus dem Amt zum Gegenstand hat, ist die Landesnotarkammer mangels rechtlichen Interesses im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO nicht beizuladen. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotSt(B) 1/20 - Bayerisches Oberstes Landesger. GStA München - 40 NV 4/18 wegen Entfernung aus dem Amt; hier: Beiladung - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterin Müller sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bay- erischen Obersten Landesgerichts - Disziplinargericht für Notare - vom 20. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 5.000 €. Gründe: I. Der Kläger hat gegen den beklagten Notar Disziplinarklage erhoben, mit der er dessen Entfernung aus dem Amt anstrebt. Die Landesnotarkammer Bay- ern hat beantragt, sie zum Verfahren beizuladen, weil ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt würden. Der Kläger hat sich dem Antrag ange- schlossen, der Beklagte ist ihm entgegengetreten. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Antrag auf Beiladung zu- rückgewiesen. Hiergegen hat die Landesnotarkammer Beschwerde eingelegt, der das Bayerische Oberste Landesgericht nicht abgeholfen und die sie dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat. 1 2 - 3 - II. Die gemäß § 105 BNotO, § 67 Abs. 1 BDG, § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Bayeri- sche Oberste Landesgericht den Antrag der Landesnotarkammer auf Beiladung zum Verfahren zurückgewiesen. 1. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO sind auf das Disziplinarverfahren die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in der Bundesnotarordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Bundes- notarordnung enthält keine Bestimmungen zur Beiladung im Disziplinarverfah- ren; dasselbe gilt für das Bundesdisziplinargesetz. Gemäß § 3 BDG sind ergän- zend unter anderem die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung ent- sprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen des Bundesdis- ziplinargesetzes in Widerspruch stehen oder soweit in diesem nichts anderes be- stimmt ist. § 65 Abs. 1 VwGO eröffnet die Möglichkeit, andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beizuladen. 2. Wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, wird die Möglichkeit der Beiladung Dritter im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren von Rechtsprechung (HessVGH, NVwZ-RR 2007, 566) und Literatur (Schmiemann in Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 4. Aufl., Teil D, § 3 Ziff. 2.3; Weiß in GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Teil 3, M § 3 Rn. 43; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 3 Rn. 10; Kintz in BeckOK VwGO, Stand 1. April 2020, § 65 Rn. 2; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 65 Rn. 8) abgelehnt. Es kann dahinstehen, ob die Systematik des Bundesdisziplinargesetzes (§ 58 Abs. 2 BDG einerseits, § 66 Satz 1 VwGO andererseits; § 46 Abs. 3 BDG einerseits, § 87a 3 4 5 - 4 - Abs. 1 Nr. 6 VwGO andererseits), der Streitgegenstand oder das Wesen des be- amtenrechtlichen Disziplinarverfahrens, das allein auf die disziplinarische Ahn- dung von Dienstvergehen ausgerichtet ist, eine Beiladung Dritter von vornherein ausschließen. Ferner kann offenbleiben, ob diese Erwägungen nach dem Sinn und Zweck der Bundesnotarordnung auf das Disziplinarverfahren gegen Notare übertragbar sind. Denn selbst wenn dort eine Beiladung Dritter nicht von vornhe- rein ausgeschlossen sein sollte, fehlt es jedenfalls an einem rechtlichen Interesse der Beschwerdeführerin im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO, das durch die Ent- scheidung im Disziplinarverfahren berührt werden könnte. a) Der Zweck der Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der Haupt- beteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtliche Ent- scheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaf- fen. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber eintreten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weite- ren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - AnwZ 6/13, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001/04, juris Rn. 2). Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Dritten einwir- ken kann, das heißt wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - AnwZ 6/13, juris Rn. 4; BVerwG, NVwZ-RR 1999, 276; jeweils m.w.N.). Der Beizuladende muss also zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung stehen, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbes- sern oder verschlechtern kann (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 6 - 5 - 1001/04, juris Rn. 2). Erforderlich ist dabei, dass der Inhalt der Entscheidung die Rechtsposition des Dritten berührt (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 276, 277). b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, werden rechtliche Interessen der Beschwerdeführerin durch eine die Entfernung des Be- klagten aus dem Amt aussprechende Entscheidung nicht dadurch berührt, dass sie damit ein Mitglied verlieren und an der Neubesetzung der dann freiwerdenden Amtsstelle mitwirken würde. Eine Verbesserung oder Verschlechterung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin durch die Entscheidung über die Diszip- linarklage lässt sich ferner nicht mit den Aufgaben der Landesnotarkammer ge- mäß § 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO begründen. Danach hat die Notarkammer über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare zu sorgen. Damit übt die Notarkammer zwar die Standesaufsicht über die Notare ihres Bezirks aus (Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 98 Rn. 7; Püls in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 67 Rn. 2). Dabei hat sie das Recht und die Pflicht, Missständen bei der beruflichen Tätigkeit und im außerberuflichen Verhalten einzelner Berufsangehöriger entgegenzutreten. Wird ihr der Verdacht einer Verfehlung eines Notars bekannt, hat sie dem Ver- dacht nachzugehen (Püls in Schippel/Bracker, aaO, Rn. 18). Ihre rechtlichen Re- aktionsmöglichkeiten sind aber beschränkt. Die Notarkammer ist nicht Aufsichts- behörde im Sinne des § 92 BNotO und nicht Trägerin der Disziplinargewalt. Le- diglich bei ordnungswidrigem Verhalten leichterer Art kann sie gemäß § 75 Abs. 1 BNotO eine Ermahnung aussprechen, bei der es sich um keine Diszipli- narmaßnahme handelt (Püls in Schippel/Bracker, aaO, § 75 Rn. 4) und der ge- genüber Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach § 94 BNotO (Missbilligung) 7 8 - 6 - oder im Disziplinarwege Vorrang haben (§ 75 Abs. 6 BNotO). Besteht der Ver- dacht einer Verfehlung, die über ein ordnungswidriges Verhalten leichterer Art und damit über ihre eigene Zuständigkeit hinausgeht, ist die Notarkammer zur Verständigung der Aufsichtsbehörde verpflichtet (Püls in Schippel/Bracker, aaO, § 67 Rn. 23). Sie hat dann die Aufsichtsbehörde zu unterstützen. Das Recht zu einer allgemeinen Legalitäts- oder Legitimitätskontrolle steht ihr hingegen nicht zu (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2008 - NotZ 8/08, NJW-RR 2009, 349 Rn. 7). Anders als der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der gemäß § 122 BRAO bei Weigerung der Staatsanwaltschaft, gegen einen Rechtsanwalt das anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten, bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung über die Einleitung eines solchen Verfahrens beantra- gen kann, hat die Notarkammer keine vergleichbaren Rechte im Hinblick auf die Erhebung der Disziplinarklage. Die Notarkammer ist selbstverständlich nicht ge- hindert, gegenüber der Aufsichtsbehörde ihren Standpunkt über das Vorliegen einer Pflichtverletzung und das aus ihrer Sicht gebotene disziplinarische Vorge- hen zu äußern. Ob die Aufsichtsbehörde (bzw. in Bayern der Generalstaatsan- walt in München, auf den die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 5 Nr. 2 NotV übertragen ist) darüber hinaus verpflichtet ist, die Notarkammer vor Erhebung der Disziplinarklage zu beteiligen (vgl. dazu Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 98 Rn. 7; Püls in Schippel/Bracker, aaO, § 67 Rn. 24), kann hier dahinstehen. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren steht der Notarkammer ein Beteiligungsrecht jedenfalls nicht (mehr) zu. Denn die Rechts- position der Notarkammer wird durch die Entscheidung des Disziplinargerichts auch dann nicht verbessert oder verschlechtert, wenn dieses den Vorwurf gegen den Notar anders als die Kammer beurteilen sollte. c) Folgte man demgegenüber der Auffassung, dass eine Beiladung der Notarkammer zum Disziplinarverfahren möglich ist, hätte dies schließlich - bei 9 - 7 - folgerichtiger Annahme materieller Beschwer (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., vor § 124 Rn. 46) - zur Folge, dass die Notarkammer als Betei- ligte selbständig Rechtsmittel gegen eine ihr nicht genehme gerichtliche Ent- scheidung des Disziplinargerichts einlegen könnte, auch wenn die Aufsichtsbe- hörde (bzw. der Generalstaatsanwalt) die Entscheidung des Disziplinargerichts zu akzeptieren bereit ist. Dies führte im Ergebnis zu einer gesetzeswidrigen Ver- lagerung der Disziplinargewalt der Aufsichtsbehörde auf die Kammer (vgl. Hess- VGH, NVwZ-RR 2007, 566, 567). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 BNotO, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Herrmann Tombrink Müller Strzyz Frank Vorinstanzen: GStA München, Entscheidung vom - 40 NV 4/18 - Bayerisches Oberstes Landesger., Entscheidung vom 20.01.2020 - 501 DSNot 1/19 - 10