OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 34/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150720BIXZB34
5Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150720BIXZB34.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 34/20 vom 15. Juli 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 15. Juli 2020 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Mai 2020 wird auf Kosten der Be- klagten verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 226,10 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelas- senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Die Beklagte hat zwar erfolglose Be- mühungen um die Mandatierung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwalts dargelegt und hat begehrt, ihr selbst die Verfolgung der Rechtsbeschwerde zu erlauben. Sähe man darin einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO, müsste dieser jedoch daran schei- tern, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil das Beschwer- degericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zudem beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung gemäß § 576 Abs. 1 ZPO. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Stellungnahme auf die Klage im Rahmen des Verfahrens gemäß § 495a ZPO nicht möglich ist, weil die Frist nicht zu den in § 233 Satz 1 ZPO genannten gehört, und dass die Frist auf den nach Fristablauf gestellten Antrag nicht verlängert werden kann (vgl. BGH, Be- schluss vom 18. März 1982 - GSZ 1/81, BGHZ 83, 217, 221; vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, NJW-RR 2016, 1529 Rn. 14 mwN) und dass die Entscheidung über eine Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar ist. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 03.03.2020 - 115 C 386/19 - LG Köln, Entscheidung vom 27.05.2020 - 1 T 173/20 - 2