Entscheidung
6 StR 119/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150720B6STR119
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150720B6STR119.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 119/20 vom 15. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2020 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO be- schlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wie- dereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. September 2019 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 16. Januar 2020, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verwor- fen worden ist, ist damit gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen; der Adhäsionsausspruch wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass Zinsen betreffend die Nebenklägerin L. erst ab dem 15. August 2019 und betref- fend die Nebenklägerin K. erst ab dem 10. September 2019 zu zahlen sind; außerdem entfällt die Feststellung der Verpflich- tung zum Ersatz der künftigen immateriellen Schäden der Ne- benklägerinnen; insoweit wird von einer Entscheidung abgese- hen (siehe BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 436/19; Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 259/15, NJW-RR 2018, 1426, 1427 mwN). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen hierdurch entstandenen not- - 3 - wendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstande- nen besonderen Kosten zu tragen. Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche