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Entscheidung

4 StR 242/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150720B4STR242
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150720B4STR242.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 242/20 vom 15. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Paderborn vom 17. Februar 2020, soweit es den An- geklagten L. betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung schuldig gesprochen und eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. II. 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- spruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 1 2 - 3 - 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil die Urteilsgründe den tenorierten Strafausspruch nicht tragen. a) Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil beträgt die verhängte Frei- heitsstrafe drei Jahre und sechs Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur drei Jahre und drei Monate. Am 27. März 2020 hat das Landgericht einen Berich- tigungsbeschluss dahingehend erlassen, dass es in den Urteilsgründen bei den Ausführungen zur Strafzumessung „Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten“ heißen müsse. Zur Begründung führt die Strafkammer an, es handele sich ange- sichts des Tenors und der verkündeten Strafe um ein offensichtliches Schreib- versehen. b) Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wird von den Erwägungen zur Strafzumessung in den Urteils- gründen nicht getragen, weil diese eine andere Strafe ausweisen. Worauf dieser Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil selbst nicht entnehmen. Denn es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine – für sich genommen rechtsfehlerfreien – Ausführungen zur Strafzumes- sung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der an- derslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 28. Februar 2012 – 2 StR 544/11; vom 8. Juni 2011 – 4 StR 196/11; vom 1. September 2010 – 5 StR 262/10). c) Der hierzu ergangene Berichtigungsbeschluss ist unwirksam, weil das vom Landgericht angeführte Schreibversehen nicht offensichtlich ist. Enthalten die Urteilsgründe – wie hier – rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägun- gen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteilsformel sowie den Gründen des schriftlichen Urteils nicht als offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11; Beschluss vom 25. Juni 1992 – 1 StR 631/91; 3 4 5 6 - 4 - Beschluss vom 18. Juli 1989 – 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteils- tenor 2). Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die dort be- zeichnete niedrigere Freiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel vom Land- gericht so nicht verhängt werden sollte. 3. Der Tatrichter muss die Strafe neu festsetzen. Auf der Grundlage des Urteils lässt sich weder ausschließen, dass das Landgericht die in der Urteilsfor- mel genannte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hat verhängen wollen, noch dass es die in den Urteilsgründen bezeichnete Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für angemessen gehalten hat. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie bleiben des- halb bestehen. Quentin Bender Bartel Hoch Rommel Vorinstanz: Paderborn, LG, 17.02.2020 ‒ 17 Js 992/19 5 KLs 26/19 7