Entscheidung
2 StR 175/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150720B2STR175
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150720B2STR175.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 175/20 vom 15. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 20. November 2019 im Rechtsfolgenaus- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen Ausla- gen, an eine andere für Jugendschutzsachen zuständige Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ge- gen ihn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch. Im Übrigen ist das Rechts- mittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen verbrachte der 1961 geborene Angeklagte den ganz überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens wegen Diebstählen und wegen Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern in Haft bzw. im Maßregel- vollzug. Unter anderem wurde er 1995 vom Landgericht Erfurt wegen versuch- ter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; gleichzeitig wurde gegen ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die vom 7. Dezember 1995 bis zum 1. Februar 2017 vollzogen und dann für erledigt erklärt wurde. Mit Entlassung aus der Psychiatrie wurde der Vollzug der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt zur Bewährung ausgesetzt und Führungsaufsicht ange- ordnet. 2. Nach seiner Entlassung lebte der Angeklagte zunächst in einer sozial- therapeutischen Wohneinrichtung, seit März 2018 in einer eigenen Wohnung. Im Rahmen einer Maßnahme des Job-Centers war er in einem Nachbar- schaftszentrum, wo Bedürftige betreut wurden, tätig. Dort lernte er die am 27. Juli 2011 geborene Geschädigte J. H. kennen. Das mit einem Grad von 50 % geistig behinderte Mädchen lebte bei seinen Großeltern und war ein distanzloses, vertrauensseliges Kind ohne Scheu gegenüber anderen Men- schen. Obwohl eine Kinderbetreuung im Nachbarschaftszentrum unüblich war, übernahm er die Hausaufgabenbetreuung für J. . Daraus entwickelte sich ein vertrauensvolles Verhältnis, zumal der Angeklagte dem Kind auch immer wieder kleine Geschenke machte. Im Sommer 2018 schaffte er sich eine kleine Katze an und veranlasste J. so, ihn auch zuhause zu besuchen. 2 3 - 4 - Am Tattag, dem 12. Januar 2019, besuchte der Angeklagte mit Erlaubnis der Großeltern gemeinsam mit J. in E. auf der Messe von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr die Veranstaltung „Ki. “. Nach der Veranstaltung brachte er das Mädchen nicht wie verabredet sofort nach Hause, sondern begab sich mit diesem in seine Wohnung, wo J. zunächst mit der Katze spielen durfte. Anschließend schlug er vor, „Doktorspiele“ zu machen, womit das Mädchen nichts anfangen konnte. In Umsetzung seines Vorhabens führte er J. in das Schlafzimmer und forderte sie auf, sich vollständig auszuzie- hen. Die Geschädigte kam dem Verlangen nach und legte sich auf das Bett des Angeklagten, der einen Finger in die Vagina des Kindes einführte, um sich se- xuell zu erregen. Da dies für die Geschädigte schmerzhaft war, bat sie den An- geklagten damit aufzuhören. Der Angeklagte kam der Aufforderung nach. Gegen 18.30 Uhr brachte er J. zurück zu den Großeltern. Obwohl er ihr eindringlich zu verstehen gegeben hatte, Oma und Opa nichts von den „Doktorspielen“ erzählen zu dürfen, offenbarte sich J. umgehend den Großeltern. 3. Von Dezember 2018 bis zu seiner Verhaftung am 13. Januar 2019 un- terhielt der Angeklagte zahlreiche Chat- und Telefonkontakte mit teils sexuellen Inhalten zu einer Vielzahl von minderjährigen Mädchen. Allein mit zwei zwölf- bis dreizehnjährigen Mädchen tauschte er ca. 1.800 Nachrichten aus und führte zahlreiche über 30 Minuten dauernde Videotelefonate- und konferenzen. Eines der Mädchen forderte er mehrfach auf, ihm ein Video „gerne ohne Schlüpfer“ zu übersenden und fragte, ob es mit ihm schlafen wolle. 4. Sachverständig beraten geht das Landgericht davon aus, der Ange- klagte sei bei Begehung der Tat am 12. Januar 2019 voll schuldfähig gewesen. Zwar weise er eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine heterosexuelle 4 5 6 7 - 5 - Kernpädophilie auf, die ihn jedoch nicht in seiner Einsichts- und/oder Steue- rungsfähigkeit eingeschränkt hätten. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung erreiche bereits nicht den Schwe- regrad einer krankhaften seelischen Störung. Die Pädophilie hingegen liege bei ihm im Sinne einer Kernpädophilie vor. Sein sexuelles Interesse beziehe sich langjährig und maßgeblich auf Kinder. Es habe seit 20 Jahren keinerlei sexuelle Kontakte zu erwachsenen Frauen gegeben. Der Angeklagte habe über ver- schiedenste Wege, wie das Internet und auch im realen Leben, aktiven Kontakt zu jungen Mädchen gesucht. Die Pädophilie sei – wie der umfangreiche tägli- che Chat-Verkehr rund um die Uhr mit Minderjährigen belege – für ihn beherr- schend, präge sein Leben maßgeblich und belaste ihn mit ähnlichen Folgen wie eine krankhafte seelische Störung. Dem Angeklagten sei eine hiervon unab- hängige Lebensführung unmöglich. Es handele sich damit um eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Allerdings habe das nicht zu einer Minderung der Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Tuns oder zur Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit geführt. Aufgrund seiner ein- schlägigen Vorverurteilungen habe er die Einsicht in die Strafbarkeit seines Tuns gehabt. Auch seine Steuerungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen, da er die Tat genau geplant und zielgerichtet begangen habe. Während der Tatbegehung habe er Entscheidungen treffen und auf äußere Umstände reagie- ren können. Der langgestreckte, sehr zielgerichtet durchgeführte Tatablauf be- lege, dass weder eine Einschränkung noch die Aufhebung der Steuerungsfä- higkeit vorgelegen habe. 8 - 6 - II. 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Ge- neralbundesanwalts ohne Erfolg. 2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt. Hingegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand, weil das Landgericht das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB aufgrund der diagnostizierten Kernpädophilie nicht rechtsfehlerfrei ausge- schlossen hat. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: „Indem das Landgericht im Einvernehmen mit der gehörten Sach- verständigen eine Störung angenommen hat, deren Schweregrad ausreichend ist, um sie unter das Eingangsmerkmal einer schwe- ren anderen seelischen Abartigkeit des § 20 StGB zu fassen, musste es davon ausgehen, dass die Störung in ihrer Gesamtheit Symptome aufweist die in ihrer Gesamtheit das Leben des Ange- klagten vergleichsweise schwer und mit ähnlichen Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (BGH, Be- schluss vom 27. Januar 2017 – 1 StR 532/16). Wird aber eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB bejaht, so liegt wegen der Schwere der Ab- artigkeit auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungs- vermögens nahe (BGH, Urteil vom 25. März 2015 – 2 StR 409/14, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 43, BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 StR 362/16, StraFo 2017, 247 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 StR 574/18, NStZ-RR 2019, 168, 169). Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte planvoll und zielgerichtet gehandelt hat. Denn aus dem planvollen und geziel- ten Tatverhalten eines Angeklagten sind keine hinreichenden An- zeichen für eine bloß unerhebliche Beeinträchtigung seines Hem- mungsvermögens bei Tatplanung und -begehung zu ersehen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 StR 574/18, NStZ-RR 2019, 168, 169; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 – 5 StR 138/02, NStZ-RR 2002, 230). 9 10 - 7 - Dass der Angeklagte die Tat ausführlich und von langer Hand plante, eine passende Gelegenheit für die Tatbegehung initiierte und auch zielgerichtet in der Lage war, die Handlungen zu been- den, als die Geschädigte ihn hierzu aufforderte, belegen nicht oh- ne Weiteres die Fähigkeit des Angeklagten zum Bedürfnisauf- schub bei Umsetzung seiner Vorstellungen in die Realität. Dage- gen spricht bereits die hohe Rückfallgeschwindigkeit des Ange- klagten und der Umstand, dass auch die Verbüßung mehrjähriger Haftstrafen nicht dazu geführt haben, dass der Angeklagte auf die Durchführung weiterer ähnlicher Taten verzichtete (UA S. 50). (…) So hatte der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Maßregel vielfachen Kontakt zu minderjährigen Mädchen aufgenommen. Um die Umsetzung des Sexualdelikts zu ermöglichen, traf er sehr umfangreiche Bemühungen, um den Kontakt zu Kindern herzu- stellen und deren Vertrauen zu gewinnen. Die Beziehung zu Kin- dern stellte sich für ihn nicht als „Notlösung“ dar, wenn andere Kontakte gescheitert waren, sondern waren für ihn beherrschend. Einen erheblichen Teil des Tages investierte er für die Bezie- hungspflege zu minderjährigen Mädchen. Auf dieser Grundlage hat die Sachverständige bei dem Angeklagten eine „überdauernde Affinität mit sexuellem Charakter zu jüngeren Mädchen“ festge- stellt (UA S. 47). Wenn das Landgericht für die Zeit nach der Ent- lassung im Februar 2017 bei dem Angeklagten „ein eingeschliffe- nes Verhaltensmuster im Sinne des § 66 StGB mit Aktivinitiierung“ sieht (UA S. 48), liegt es indes nahe, dass die Tat zum Nachteil der Geschädigten H. Teil seiner eingeschliffenen Verhal- tensschablone war und der Angeklagte insoweit nicht die für eine Vermeidung dieses Verhaltens erforderlichen Hemmungen aufzu- bringen vermochte. Vorliegend können eine gedankliche Einen- gung des Angeklagten auf sexuelle Handlungen mit Kindern, ein Ausbau des Raffinements was die konkrete Tatdurchführung an- geht und eine Progredienz der lange andauernden Fehlentwick- lung festzustellen sein, die zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB geführt haben. Der Strafausspruch kann daher kei- nen Bestand haben. Eine gänzlich aufgehobene Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) ist demgegenüber auszuschließen. Die Aufhebung des Strafausspruchs zieht die Aufhebung der An- ordnung der Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB nach sich (BGH Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 StR 362/16, StraFo 2017, 247 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 StR 574/18, - 8 - NStZ-RR 2019, 168, 169). Der neue Tatrichter wird auch zu erwä- gen haben, ob der Angeklagte bei Vorliegen von § 21 StGB ge- mäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzu- bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 – 5 StR 104/10, NStZ-RR 2011, 170). Die Sache bedarf – unter Heranzie- hung eines Sachverständigen – zur Schuldfähigkeit des Angeklag- ten neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung.“ Dem schließt sich der Senat an. Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Erfurt, LG, 20.11.2019 - 190 Js 1615/19 6 KLs 11