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Entscheidung

2 ARs 162/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150720B2ARS162
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150720B2ARS162.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 162/20 2 AR 109/20 vom 15. Juli 2020 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen besonders schweren Raubes vertreten durch: Rechtsanwältin und Rechtsanwältin , hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: 33a VRJs 6/20 jug. Amtsgericht Elmshorn 14 AR 1/20 Amtsgericht Hameln 122 Js 6722/19 Staatsanwaltschaft Stade - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Verurteilten am 15. Juli 2020 beschlossen: Der Antrag des Amtsgerichts Elmshorn auf Bestimmung des zu- ständigen Gerichts wird zurückgewiesen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: "Die Jugendkammer des Landgerichts Stade hat den deutschen Staats- angehörigen R. , geboren am 29. März 1999 in E. , mit Urteil vom 24. Juli 2019 (Az.: 105 KLs 122 Js 6722/19 (5/19)) wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 5. März 2020. Der Verurteilte befindet sich seit dem 5. März 2020 in Organisationshaft in der Jungendanstalt H. (vgl. Bd. 2 Bl. 165 f.). Die Amtsgerichte Elmshorn und Hameln streiten nunmehr über die Zu- ständigkeit zur Einleitung der Strafvollstreckung. Das Ersuchen des Amtsgerichts Hameln um Einleitung der Strafvollstreckung (Bd. 2 Bl. 185 f. d. SA) hat das Amtsgericht Elmshorn abgelehnt (Bd. 2 Bl. 194 R d. SA). Das Amtsgericht Hameln hat die Vollstreckungsüber- nahme ebenfalls abgelehnt (Bd. 2 Bl. 195 R d. SA). Das Amtsgericht Elmshorn hat am 12. Juni 2020 verfügt (Bd. 2 Bl. 207 d. SA), das Verfah- ren dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 14 StPO vorzulegen. 1 - 3 - Der Antrag ist zurückzuweisen. Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Jus- tizverwaltung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt kein Zuständigkeitsstreit zwischen meh- reren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesge- richtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 08. Februar 2018 - 2 ARs 41/18 -, juris). Der Streit zwischen den hier beteiligten Amtsgerichten betrifft ausschließlich die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung. Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Jugendanstalt H. zur Voll- streckung von Organisationshaft dürfte das Amtsgericht Hameln für die Durchführung der Vollstreckung zuständig sein (§ 85 Abs. 2 und 4 JGG; Eisenberg, JGG, 17. Aufl., § 85 Rdn. 8 und 12)." Franke Appl Zeng Grube Schmidt