Entscheidung
VIII ZB 37/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140720BVIIIZB37
1mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140720BVIIIZB37.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 37/20 vom 14. Juli 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2020 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol sowie die Richterin Wiegand beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 29. Juni 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2020, mit dem die Rechtsbe- schwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg verworfen wurde, wird auf seine Kos- ten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen sub- stantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverlet- zung und deren Entscheidungserheblichkeit fehlt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 46/15, juris Rn. 4 mwN). Das Vorbringen des Beklagten genügt den Anforderungen nicht, denn es beschränkt sich auf den pauschalen Einwand, der Senat habe nicht von Amts wegen geprüft, "ob die inhaltliche Stand- 1 - 3 - haftigkeit nach 5a AVAG § 15 des Beschlusses inhaltlich gegeben war" sowie "nach 51 AVAG § 17, ob eine Verletzung des Rechts der Europäischen Ge- meinschaft vorliegt". Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Wiegand Vorinstanzen: AG Stadthagen, Entscheidung vom 05.03.2020 - 4 C 752/14 - LG Bückeburg, Entscheidung vom 22.04.2020 - 4 T 14/20 -