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V ZR 156/19

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. Juli 2020 V ZR 156/19 BGB §§ 912, 985 Zu duldender Überbau: Eigentumszuordnung bzgl. Gebäudeteil auf Nachbargrundstück, wenn Gebäude auf Stammgrundstück vollständig abgebrochen wird Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 912, 985 Zu duldender Überbau: Eigentumszuordnung bzgl. Gebäudeteil auf Nachbargrundstück, wenn Gebäude auf Stammgrundstück vollständig abgebrochen wird Bei einem zu duldenden Überbau führt der vollständige Abbruch des Gebäudes auf dem Stammgrundstück „nur“ dazu, dass die Duldungspflicht des Nachbarn entfällt. Dagegen bleibt die eigentumsrechtliche Zuordnung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäudeteils zum Stammgrundstück unverändert (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 – V ZR 292/12, NJW-RR 2014, 973 Rn. 24 und Urteil vom 16. Januar 2004 – V ZR 243/03, BGHZ 157, 301 , 305 f.). BGH, Urt. v. 10.7.2020 – V ZR 156/19 Problem Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB bzgl. einer Wohnung geltend, die in einem Überbau belegen ist. Die Grundstückssituation stellte sich wie folgt dar: Die Klägerin war ursprünglich Eigentümerin eines ungeteilten Grundstücks, auf dem (noch unter Geltung des DDR-Rechts) ein Plattenbau errichtet wurde. Von zehn Plattenbausegmenten standen sechs auf dem Grundstück der Klägerin und drei auf dem benachbarten Grundstück; ein Segment stand auf beiden Grundstücken. Das Nachbargrundstück gehört einer GbR. Der Überbau war von der GbR gem. § 320 ZGB (der inhaltlich weitgehend § 912 BGB entspricht) zu dulden. In der Folge teilte die Klägerin ihr Grundstück in Wohnungseigentum auf und veräußerte die Wohnungen; diese befanden sich in einem neu errichteten Gebäude, also nicht im Plattenbau. Die auf ihrem Grundstück befindlichen Plattenbausegmente ließ die Klägerin abreißen, sodass nur noch die Plattenbaureste auf dem Grundstück der GbR verblieben sind. In den verbliebenen Segmenten beansprucht die Beklagte eine Wohnung für sich, und zwar aufgrund eines Mietvertrags mit der GbR. Die Klägerin verlangt Herausgabe der Wohnung. Entscheidung Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Auch die Revision beim BGH war nicht erfolgreich. Nach Ansicht des BGH steht der Klägerin ein Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB zu, da sie auch nach Abbruch der Plattenbausegmente auf ihrem Grundstück Eigentümerin der verbleibenden Plattenbausegmente auf dem Nachbargrundstück geblieben ist. Ursprünglich habe es sich dabei um einen zu duldenden Überbau gehandelt, sodass die Klägerin bis zum Abbruch der auf ihrem Grundstück befindlichen Segmente auch Eigentümerin des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück gewesen sei. Der Abbruch des Gebäudes auf dem Stammgrundstück führe lediglich dazu, dass die Duldungspflicht des Nachbarn ende, weil mit dem Abbruch der Sinn des § 912 Abs. 1 BGB (und des inhaltgleichen § 320 ZGB) nicht mehr erfüllt werden könne. Sinn und Zweck der Normen sei es, den im Gebäude verkörperten wirtschaftlichen Wert zu erhalten. Werde der Gebäudeteil auf dem Stammgrundstück abgerissen, so entfalle dieser Zweck. An den Eigentumsverhältnissen bzgl. des verbliebenen Gebäudeteils auf dem Nachbargrundstück ändere sich indes nichts. Nur so lasse sich sicherstellen, dass der Eigentümer des Stammgrundstücks für den erforderlichen Abbruch des Überbaus auf dem überbauten Grundstück weiterhin verantwortlich sei und sich dieser Verantwortung nicht durch den Abbruch allein des Gebäudes auf dem Stammgrundstück entziehen könne. Zugleich sei nur so gewährleistet, dass der Eigentümer des Stammgrundstücks sein Interesse an der Beseitigung der Überbaureste auf dem Nachbargrundstück verwirklichen könne. § 903 BGB erfasse auch die Befugnis des Eigentümers, einen Überbau auf dem Nachbargrundstück zu beseitigen, der zum wesentlichen Bestandteil des eigenen Grundstücks geworden sei. An der Beurteilung der Rechtslage ändere die Aufteilung des Stammgrundstücks in Wohnungseigentum ebenso wenig. Grundsätzlich umfasse diese Aufteilung zwar das gesamte Grundstück einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile (inkl. möglicher Überbauten). Der aufteilende Eigentümer sei jedoch nicht gezwungen, einen verbleibenden Gebäuderest auf dem Nachbargrundstück in die Aufteilung miteinzubeziehen und so zu Gemeinschaftseigentum werden zu lassen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin entsprechend ihrer Befugnis gehandelt, indem sie sich in der Teilungserklärung den Abriss des verbleibenden Gebäudeteils auf dem Nachbargrundstück vorbehalten habe. Die Beklagte habe schließlich kein Recht zum Besitz aus dem mit der GbR abgeschlossenen Mietvertrag. Die GbR selbst sei nicht zum Besitz des Gebäudes berechtigt gewesen und habe somit der Beklagten auch kein entsprechendes abgeleitetes Besitzrecht verschaffen können. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.07.2020 Aktenzeichen: V ZR 156/19 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Erschienen in: DNotI-Report 2020, 158-159 Normen in Titel: BGB §§ 912, 985