Entscheidung
1 StR 221/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:100720B1STR221
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:100720B1STR221.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 221/20 vom 10. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 10. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Heidelberg vom 11. Februar 2020 mit den Feststel- lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi- onsverfahrens, an eine andere Jugendkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in vier tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und angeordnet, dass wegen überlan- ger Verfahrensdauer zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gel- ten. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestütz- te Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1 2 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der 34 Jahre alte Angeklagte meldete sich Anfang September 2017 bei dem Online-Dating-Portal „L. “ mit einem falschen Profil an, wobei er sich mittels eines aus dem Internet heruntergeladenen Bildes als 18-jähriger „Le. “ aus- gab, um über diese Plattform per Chat junge Mädchen kennenzulernen. Dabei nahm er auch Kontakt zu der zu diesem Zeitpunkt 15-jährigen Nebenklägerin auf, wobei es schon nach kurzer Zeit zum Austausch von Handy-Nummern kam. In der Folge wurden über WhatsApp regelmäßig Textnachrichten ausge- tauscht. Dabei berichtete die Nebenklägerin, die sich im Darknet auch kurzzeitig in „Kannibalenforen“ bewegt hatte, von Problemen mit ihrer Familie. Die Ne- benklägerin öffnete sich dem Angeklagten gegenüber und sah in „Le. “ einen Gleichgesinnten und eine ihr zuhörende und sie verstehende Bezugsperson, wie sie ihr bisher gefehlt hatte. Der Angeklagte erklärte der Nebenklägerin im Rahmen eines Chats, dass er einen A. kenne, welcher sehr nett sei, viel Geld habe und sehr gut zuhören könne. Tatsächlich existierte dieser A. nicht; der Angeklagte beab- sichtigte vielmehr, gegenüber der Nebenklägerin auch unter dieser Legende aufzutreten. Zu der übermittelten Telefonnummer des A. nahm die Neben- klägerin per Textnachricht von sich aus Kontakt auf und es kam erstmals zu einem persönlichen Treffen in der vom Angeklagten geführten, aber zu diesem Zeitpunkt für Gäste geschlossenen Gaststätte „B. “, welches ein bis zwei Stunden dauerte. Dabei teilte die Nebenklägerin dem Angeklagten ihr Alter mit und berichtete über ihre persönlichen Probleme, wobei sich A. sehr freund- lich und ver- 3 4 5 - 4 - ständnisvoll zeigte. Neben diesem persönlichen Treffen mit A. hielt die Nebenklägerin auch weiterhin regelmäßigen Chat-Kontakt mit „Le. “, der jetzt auch sexuelle Themen ins Spiel brachte und die Nebenklägerin aufforderte, mit A. , also ihm selbst, „in die Kiste“ zu gehen. Die Nebenklägerin verfügte zu diesem Zeitpunkt über keine sexuellen Erfahrungen. In der Folgezeit fanden etwa acht bis zehn weitere persönliche Treffen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten statt, wobei es nur bei vier dieser Treffen zu sexuellen Hand- lungen kam: a) Etwa eine Woche nach dem ersten Treffen besuchte die Nebenkläge- rin den Angeklagten wieder in der Gaststätte, wobei sie sich zunächst unterhiel- ten. Im weiteren Verlauf des Treffens zeigte der Angeklagte der Nebenklägerin den Keller der Gaststätte, legte den Arm um sie und küsste sie. Dann legte er mehrere Kissen auf den Boden und forderte sie auf, sich neben ihn zu legen. Dies tat die Nebenklägerin auch. Der Angeklagte fasste ihr unter der Kleidung an die nackte Brust und drang unter der Hose und Unterhose mit zwei Fingern in ihre Scheide ein, um sich sexuell zu erregen. Weil die Nebenklägerin es ab- lehnte, ihm seine Hose herunterzuziehen, übernahm er dies selbst und forderte sie dazu auf, an seinem Penis zu manipulieren. Dem kam sie bis zum Samen- erguss nach. In der Folge des Treffens kam es zum Austausch von Textnach- richten, wobei der Angeklagte sie lobte und bekräftigte, wie gut ihm das Treffen gefallen und wie gut sie alles gemacht habe. Wenige Tage später trafen sich beide wieder zu einem gemeinsamen Besuch des Volksfestes W. . b) Nach ein bis zwei Wochen traf die Nebenklägerin den Angeklagten nach der Schule in seiner Wohnung, wobei dieser sie zur Begrüßung umarmte und küsste. Auf seinen Wunsch legte sich die Nebenklägerin zunächst angezo- gen auf sein Bett. Nachdem sie seiner Aufforderung, sich auszuziehen, nicht 6 7 - 5 - nachkam, entkleidete er sie vollständig, was sie ohne Widerspruch geschehen ließ. Anschließend entkleidete er sich selbst und drang zunächst mit zwei Fin- gern, dann mit seinem Penis mit Kondom in ihre Scheide ein und führte den Geschlechtsverkehr durch. Anschließend bat der Angeklagte die Nebenkläge- rin, sich rücklings auf sein Gesicht zu setzen, um auf diese Weise wechselseitig Oralverkehr ausüben zu können. Der Bitte kam die Nebenklägerin nach, wobei sie starken Ekel empfand. Später führte der Angeklagte noch einen Vibrator in ihre Scheide ein, bevor er sie wieder anzog und beide gemeinsam eine Zigaret- te rauchten und sich unterhielten. c) Einige Tage später besuchte die Nebenklägerin den Angeklagten er- neut in seiner Wohnung, wobei sich beide nach einem kurzen Gespräch alsbald ins Schlafzimmer begaben. Hier kam es wieder unter Verwendung eines Kon- doms zu vaginalem Geschlechtsverkehr, wobei der Angeklagte mehrmals mit der flachen Hand leicht auf das Gesäß der Nebenklägerin schlug, um sich se- xuell zu erregen. Dabei erfolgte auch ein wiederholter Wechsel der Positionen. Anschließend zogen sich beide wieder an, rauchten gemeinsam eine Zigarette und redeten miteinander. In der Folge trafen sich der Angeklagte und die Ne- benklägerin mehrfach, wobei man gemeinsam fernsah, redete und rauchte. Zu sexuellen Kontakten kam es dabei nicht, unter anderem deshalb, weil die Ne- benklägerin ihre Periode hatte. d) Am 27. Oktober 2017 fand ein weiterer Besuch der Nebenklägerin in der Wohnung des Angeklagten statt. Dabei verband der Angeklagte ihr die Au- gen, zog sie vollständig aus und schlug sie mit einem Sexspielzeug in Form eines Paddels mehrfach auf das Gesäß. Anschließend drang der Angeklagte mit Kondom vaginal in sie ein und vollzog den Geschlechtsverkehr. Im weiteren Verlauf drehte der Angeklagte sie auf den Bauch und versuchte nach Auftragen 8 9 - 6 - eines Gleitmittels anal in diese einzudringen, was er aber bereits nach kurzer Zeit wegen starker Schmerzen der Nebenklägerin wieder beendete. Der Ange- klagte zog die Nebenklägerin danach wieder an, woraufhin diese nach Hause ging. Danach kam es zu einem weiteren Treffen, bei dem der Angeklagte der Nebenklägerin ein Mobiltelefon zur Verfügung stellte, weil ihr eigenes kaputt war. Weitere sexuelle Kontakte erfolgten aber nicht mehr, weil die Freundin der Nebenklägerin, der die Nebenklägerin von den sexuellen Kontakten berichtet hatte, dies ihren Eltern erzählte und diese sogleich die befreundeten Eltern der Nebenklägerin informierten, so dass diese eine Strafanzeige gegen den Ange- klagten erstatteten. Die Nebenklägerin reagierte darauf wütend und teilte dem Angeklagten per Textnachricht sogleich mit, dass ihre Eltern Bescheid wüssten und die Polizei eingeschaltet hätten. 2. Das Landgericht geht davon aus, dass die psychisch labile Nebenklä- gerin, die bisher noch keine sexuellen Erfahrungen gemacht hatte, aus alters- bedingter Unreife nicht in der Lage gewesen sei, dies gegenüber dem Ange- klagten zu kommunizieren und sich ihm nachhaltig zu widersetzen, zumal sie auch von „Le. “, den sie sehr schätzte, zur Mitwirkung an den sexuellen Handlungen aufgefordert worden sei. Sie habe den Angeklagten als Gesprächspartner und engen Vertrauten liebgewonnen und ihn auf keinen Fall enttäuschen oder gar verlieren wollen. Deshalb habe sie die Teilnahme an unliebsamen sexuellen Handlungen in Kauf genommen, wobei sie sich stets passiv verhalten und kei- nen erkennbaren Spaß hieran gezeigt habe. Der Angeklagte habe das emotio- nale Näheverhältnis zu sich erkannt und bewusst für seine sexuellen Absichten ausgenutzt und auch unter falscher Identität als „Le. “ manipulativ weiter auf die Nebenklägerin eingewirkt, um so eine Situation zu schaffen, in der die Ne- 10 - 7 - benklägerin letztlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen sexuellen An- liegen zu widersprechen. - 8 - II. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Der Schuldspruch des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendli- chen hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die Ausführungen des Landgerichts leiden an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. a) Nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer – als Person über 21 Jahren – eine Person unter 16 Jahren dadurch missbraucht, dass er sexuel- le Handlungen an ihr vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei die ihm gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestim- mung ausnutzt. Das vom Tatbestand vorausgesetzte Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung dem Täter gegenüber ergibt sich nicht schon aus dem Umstand allein, dass die betroffene jugendliche Person unter 16 Jahre alt ist. Einschränkungen der Selbstbestimmungsfähigkeit sind in dieser Altersstufe zwar möglich, werden aber, anders als bei Kindern unter 14 Jahren, vom Ge- setz nicht als zwingend gegeben vorausgesetzt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 StR 555/07 Rn. 8). Insoweit bedarf es dazu konkreter Feststellungen (BGH, Urteil vom 16. November 2017 – 3 StR 83/17 Rn. 6; Be- schluss vom 23. Januar 2008 – 2 StR 555/07 Rn. 8), die etwa nicht allein darauf gestützt werden können, dass die Nebenklägerin bis zu dem ersten Vorfall noch keine sexuellen Erfahrungen hatte (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 StR 555/07 Rn. 8). Die Beurteilung, ob der Jugendliche nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung reif genug war, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung für seine Person angemessen zu erfassen und sein Handeln danach auszurichten, hängt damit vor allem davon ab, ob eine 11 12 13 - 9 - Beziehung auf sexuelle Beherrschung des jugendlichen Opfers angelegt ist o- der der Täter sich – etwa durch dominantes oder manipulatives Auftreten – un- lauterer Mittel der Willensbeeinflussung bedient (BT-Drucks. 12/4584, S. 8; BGH, Urteil vom 16. November 2017 – 3 StR 83/17 Rn. 6; Hörnle in LK-StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 65; S/S-Eisele, StGB, 30. Aufl., § 182 Rn. 13 ff.; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 182 Rn. 13 ff.). Ein erstes Indiz für das Bestehen eines sol- chen „Machtgefälles“ ist dabei ein erheblicher Altersunterschied zwischen Täter und Opfer (BT-Drucks. 12/4584, S. 8). Da für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren ein noch nicht abgeschlossener Prozess der Entwicklung sexueller Rei- fe typisch ist, liegt der Schwerpunkt des Tatbestandes – neben dem Altersun- terschied – auf dem Merkmal des „Ausnutzens“, d.h. der Täter muss sich die Unreife des jugendlichen Opfers mit seinem unlauteren Verhalten bewusst zu Nutze machen, so dass das Opfer einen entgegenstehenden Willen nicht ent- wickeln oder verwirklichen kann. Echte, auf gegenseitiger Zuneigung beruhen- de Liebesbeziehungen werden daher vom Tatbestand nicht erfasst (BT- Drucks. 12/4584, S. 8). b) Obgleich der Tatbestand konkrete Feststellungen dazu erfordert, in- wieweit die Nebenklägerin nach ihrer geistigen und seelischen Entwicklung zur sexuellen Selbstbestimmung in der Lage war und der fast 20 Jahre ältere An- geklagte deren Fehlen ausgenutzt hat, verhält sich das Urteil insoweit nur zum konkreten Ablauf der vier verfahrensgegenständlichen sexuellen Handlungen durch den Angeklagten, ohne die konkreten Umstände der Kontaktaufnahme und das Gesamtverhalten des Angeklagten sowie das Verhältnis zur Nebenklä- gerin – unabhängig von den Einzeltaten – im Detail in die Gesamtbeurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB einzube- ziehen. So verweist das Landgericht (UA S. 9 f.) zwar darauf, dass es im ge- samten Tatzeitraum von September 2017 bis Ende Oktober 2017 zu einem um- 14 - 10 - fassenden Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin un- ter dem Pseudonym „Le. “ gekommen war, dessen Inhalte aber vom Landge- richt nicht – auch nicht auszugsweise – mitgeteilt werden. Vor allem aber wurden von der Neben- klägerin auch mit dem Angeklagten als „A. “ regelmäßig Textnachrichten aus- getauscht, insbesondere auch vor und nach den jeweiligen persönlichen Tref- fen, bei denen es zu den sexuellen Handlungen kam. Weiter erfolgten zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten neben den vier Treffen mit sexuellen Handlungen mindestens vier bis sechs weitere persönliche Begegnungen (UA S. 11), die vom Landgericht aber nur pauschal als gemeinsamer Volksfestbe- such oder als gemeinsames Reden und Rauchen vor dem Fernseher in der Wohnung des Angeklagten ohne sexuelle Kontakte benannt werden, ohne wei- tere konkrete Details dazu festzustellen. Diese genannten Umstände des Be- ginns der Kontakte, der Vorbereitungen der gemeinsamen Treffen sowie der diesen nachfolgenden Kommunikationen wären aber für das Vorliegen des Tat- bestandsmerkmals der Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung durch den Angeklagten – insbesondere für ein dominantes oder manipulatives Auftreten im Sinne einer Willensbeeinflussung mit unlaute- ren Mitteln – von wesentlicher Bedeutung gewesen. Nur unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände lassen sich die vom Landgericht festgestellten vier sexuellen Kontakte von einer nicht vom Tatbestand erfassten, auf Zuneigung beruhenden Liebesbeziehung abgrenzen. 2. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts waren aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt eigene, in sich wi- derspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. 15 16 - 11 - 3. Die neue Strafkammer mag erwägen, ob sie im Blick auf die psychi- sche Verfassung der Nebenklägerin vor den verfahrensgegenständlichen Ta- ten, deren vorangegangene Besuche in einem Kannibalenforum, deren Motive für die Anmeldung in einem Chatforum sowie deren erhebliche psychische Probleme nach Bekanntwerden der Taten, einschließlich eines vierwöchigen stationären Aufenthalts in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, auf eine sachverständige Beratung zurückgreift. Dies mag auch vor dem Hinter- grund der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insbesondere im Hinblick auf deren Entstehung und mögliche Fehlerquellen angeraten sein. Raum Fischer Bär Hohoff Pernice Vorinstanz: Heidelberg, LG, 11.02.2020 - 330 Js 26154/17 jug 3 KLs