Entscheidung
IX ZA 16/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090720BIXZA16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090720BIXZA16.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/19 vom 9. Juli 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz am 9. Juli 2020 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die beabsich- tigte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung des Klägers zurückweisenden Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juli 2019 zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gründe, die eine Zulassung der Revision gebieten würden, liegen nicht vor. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeu- tung zu noch ist die Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwen- dung von § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen (BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - IX ZA 28/16, juris Rn. 4; vom 17. März 2020 - VIII ZA 16/19, juris Rn. 5). Grupp Lohmann Möhring Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 12.07.2018 - 5 O 408/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.07.2019 - 4 U 119/18 - 1