Entscheidung
IV ZR 270/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080720BIVZR270
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080720BIVZR270.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 270/19 vom 8. Juli 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 8. Juli 2020 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: bis 30.000 € Gründe: Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Vorausset- zungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vorliegen, nachdem die Frage, ob § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie verpflichtet, durch das Senatsurteil vom 24. Juni 2020 (IV ZR 275/19) geklärt ist. Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzu- nehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin ergeben. Der 1 2 - 3 - Senat hat auch die Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Se- natsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter 2 c [juris Rn. 9] m.w.N.). Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.06.2019 - 2-23 O 118/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.10.2019 - 3 U 128/19 - 3 4