Entscheidung
IV ZA 1/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080720BIVZA1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080720BIVZA1.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 1/20 vom 8. Juli 2020 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2020 durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Richter am Bundesgerichtshof Fel- sch, die Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt, den Richter am Bundesgerichtshof Lehmann und die Richterin am Bun- desgerichtshof Dr. Bußmann wird als unzulässig verworfen. Das Vor- bringen der Klägerin genügt nicht zur Glaubhaftmachung ernsthafter Umstände, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Ihr Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abge- lehnten Richter entscheiden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 – IV ZA 10/14, juris Rn. 4 m.w.N.). Die Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Senats vom 29. April 2020 werden auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den im Se- natsbeschluss vom 29. April 2020 genannten Gründen keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg bietet. Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann