OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 140/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080720B5STR140
3mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080720B5STR140.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 140/20 vom 8. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10. Dezember 2019 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Darstellung des DNA-Gutachtens in den Urteilsgründen entspricht zwar nicht vollständig den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei eindeutigen Einzelspuren zumindest die Angabe der numerischen Wahrscheinlichkeit einer Übereinstimmung der aufgefundenen DNA-Spur mit dem DNA-Profil des Angeklagten erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189 mwN). Der Senat kann aber angesichts der vom Landgericht sonst erhobenen Beweise aus- schließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO). Cirener Berger Geri- cke - 3 - Mosbacher Resch