Entscheidung
5 StR 135/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080720B5STR135
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080720B5STR135.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 135/20 vom 8. Juli 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 18. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung ent- fällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des bei der Anlasstat verwen- deten Messers hat keinen Bestand. Da der Beschuldigte nicht schuldhaft gehandelt hat, lässt sich die Einzie- hung nicht auf § 74 Abs. 1 StGB stützen, sondern könnte nur Gegenstand einer selbstständigen Einziehung gemäß § 76a StGB i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB sein. Eine solche ist indes nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO zu- lässig, in dem nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden können. Vielmehr kommt die selbständige Einziehung eines Gegenstands nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2017 – 5 StR 70/17, und vom 1 2 - 3 - 12. Dezember 2017 – 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559 mwN). Da der nach dieser Vorschrift erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung. Cirener Berger Geri- cke Mosbacher Resch Vorinstanz: Berlin, LG, 18.12.2019 - 271 Js 4362/18 (542 KLs) (20/19)