Leitsatz
VII ZA 3/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:020720BVIIZA3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:020720BVIIZA3.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 3/19 vom 2. Juli 2020 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 803, 835 Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung setzt als Hoheits- akt die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme des Pfandgegenstandes (Verstri- ckung) voraus. Deshalb gehört eine wirksame Pfändung zum Tatbestand der Überweisung. Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, das heißt un- ter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet. Allein in der Nichtbeachtung von Pfändungsschutzvorschriften liegt kein beson- ders schwerer und offenkundiger Fehler der Pfändung einer Forderung (im An- schluss an BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211). BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 - VII ZA 3/19 - LG Darmstadt AG Seligenstadt - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Dr. Brenneisen beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 5. April 2019 zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: I. Die Schuldnerin war Geschäftsführerin, zunächst Mehrheitsgesellschaf- terin und später Alleingesellschafterin der D. S. GmbH (nachfolgend: GmbH). Der Gläubiger ist In- solvenzverwalter über das Vermögen der GmbH. Mit Vereinbarung vom 8. Dezember 1995 gewährte die GmbH der Schuldnerin eine Altersrente und eine Hinterbliebenenrente. Die GmbH behielt sich vor, nach Eintritt des Versorgungsfalls anstelle einer laufenden Rente eine Kapital-abfindung zu leisten. Die GmbH behielt sich des Weiteren vor, zur Absi- cherung der ihr aus der Versorgungszusage erwachsenden Verpflichtungen eine Rück-deckungsversicherung abzuschließen, aus der sie allein bezugsbe- 1 2 - 3 - rechtigt ist. Hierzu erteilte die Schuldnerin ihre Zustimmung. Dementsprechend vereinbarte die GmbH mit einem Lebensversicherer den Abschluss einer Kapi- talversicherung mit der Schuldnerin als versicherter Person. Nach den Verein- barungen ist die Versicherungssumme im Falle des Todes der Schuldnerin, spätestens jedoch beim vereinbarten Ablauf, dem 1. Dezember 2019, fällig; ein Rentenwahlrecht besteht nicht. Am 12. Dezember 1995 schlossen die GmbH und die Schuldnerin in Bezug auf die Rückdeckungsversicherung eine Verpfändungsvereinbarung und zeigten diese dem Lebensversicherer an. Auf Antrag des Gläubigers erließ das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 9. Februar 2016 einen Pfändungsbeschluss, wo- nach die Ansprüche der Schuldnerin aus der Versorgungsanzeige der GmbH vom 8. Dezember 1995 und das Pfandrecht der Schuldnerin an der vorbezeich- neten Rückdeckungsversicherung einschließlich des Auszahlungsanspruchs und des Rechts zur Kündigung gepfändet wurden. Am 6. Januar 2017 hat der Gläubiger den Erlass eines Überweisungsbe- schlusses zum Pfändungsbeschluss vom 9. Februar 2016 beantragt, den das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - mit Beschluss vom 6. März 2017 erlassen hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos ge- blieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Schuldnerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der beabsichtigten Rechtsbeschwerde. 3 4 5 6 - 4 - II. Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfah- rens keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Überweisungsbe- schluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - vom 6. März 2017 sei zu- lässig, allerdings nicht begründet. Zwar sei Gegenstand des angegriffenen Beschlusses nur die Überwei- sung der Forderungen, gleichwohl sei zugunsten der Schuldnerin eine etwaige Unpfändbarkeit der jeweiligen Forderung zu prüfen und zu berücksichtigen. Denn eine Forderung, die unpfändbar sei, werde durch einen Pfändungsbe- schluss nicht wirksam verstrickt und der Pfändungsbeschluss erzeuge ohne Anhörung des Schuldners keine materielle Wirkung. Vorliegend seien die Ansprüche der Schuldnerin allerdings pfändbar. Die Pfändungsschutzvorschrift des § 851c Abs. 1 ZPO greife nicht ein, da die Voraussetzung des § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO für einen solchen Pfändungs- schutz, nämlich keine Vereinbarung einer Kapitalleistung, hier nicht erfüllt sei. Die Rechtsbeschwerde sei wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Frage zuzulassen, ob § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO einen Pfändungsschutz ausschließe, wenn die Zahlung einer Kapitalleistung zwar nicht dem Wahlrecht des Bezugsberechtigten, aber dem des Anspruchsgegners unterliege, der Be- zugsberechtigte jedoch Geschäftsführer und zunächst Mehrheitsgesellschafter, später sogar Alleingesellschafter des Anspruchsgegners sei. 7 8 9 10 11 12 - 5 - 2. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbe- schwerde durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) hat die von der Schuldnerin beabsichtigte Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Frage der Pfändbarkeit der zur Einziehung überwiesenen Forderungen nicht entscheidungserheblich ist und keine Gründe ersichtlich sind, die zur Aufhe- bung des angegriffenen Überweisungsbeschlusses führen könnten. a) Gegenstand des beabsichtigten Rechtsbeschwerdeverfahrens ist aus- schließlich der zugunsten des Gläubigers ergangene Überweisungsbeschluss vom 6. März 2017. Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die mit Beschluss vom 9. Februar 2016 gepfändeten Forderungen dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen und damit durch staat- lichen Hoheitsakt nach § 835 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO verwertet (vgl. Münch- KommZPO/Smid, 5. Aufl., § 835 Rn. 1, 3; Musielak/Voith/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 835 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 835 Rn. 1; Hk- ZPO/Kemper, 8. Aufl., § 835 Rn. 1). Die Überweisung der gepfändeten Forde- rung zur Einziehung setzt als Hoheitsakt die öffentlich-rechtliche Beschlagnah- me des Pfandgegenstandes (Verstrickung) voraus. Deshalb gehört eine wirk- same Pfändung der Forderung zum Tatbestand der Überweisung (BGH, Urteil vom 22. September 1994 - IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146 juris Rn. 15; Münch- KommZPO/Gruber, 5. Aufl., § 803 Rn. 33; Musielak/Voith/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 803 Rn. 9a). Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, das heißt unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1994 - IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146 juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08 Rn. 7 m.w.N., NJW-RR 2009, 211). Liegen derartig schwere Fehler nicht vor, ist eine Vollstreckungs- 13 14 - 6 - handlung als staatlicher Hoheitsakt wirksam, auch wenn sie bei richtiger Sach- behandlung hätte unterbleiben müssen. Ihre Fehlerhaftigkeit führt lediglich da- zu, dass sie auf entsprechenden Rechts-behelf wieder aufzuheben ist. Solange die Fehlerhaftigkeit nicht durch die dafür zuständige Stelle festgestellt ist, müs- sen die im Namen des Staates getroffenen Entscheidungen beachtet und be- folgt werden (BGH, Urteil vom 21. Mai 1980 - VIII ZR 284/79, MDR 1980, 1016, juris Rn. 20). Auf dieser Grundlage geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Pfändungsbeschluss nichtig ist, wenn der Schuldner nicht der deutschen Ge- richtsbarkeit unterliegt, das unzuständige Vollstreckungsorgan gehandelt hat, schon der äußeren Form nach ein Vollstreckungstitel nicht vorliegt, wesentliche Förmlichkeiten des Vollstreckungsaktes nicht eingehalten wurden oder die ge- pfändete Forderung dem Schuldner gegen den Drittschuldner nicht zusteht (vgl. um- fassende Nachweise bei Jurgeleit, Die Haftung des Drittschuldners, 2. Aufl., Rn. 3 ff.). b) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist kein Grund er- sichtlich, warum der Pfändungsbeschluss vom 9. Februar 2016 nichtig sein soll- te. Allein in der Nichtbeachtung von Pfändungsschutzvorschriften liegt kein be- sonders schwerer und offenkundiger Fehler des Vollstreckungsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08 Rn. 7 m.w.N., NJW-RR 2009, 211). Es ist deshalb für die beabsichtigte Durchführung des Rechtsbe- schwerdeverfahrens unerheblich, ob, wie die Schuldnerin meint, zu ihren Gunsten § 851c ZPO Anwendung findet. Unabhängig von dieser Rechtsfrage hätte daher das Beschwerdegericht den Pfändungsbeschluss beachten müs- sen. Es ist deshalb für die beabsichtigte Durchführung des Rechtsbe- 15 16 - 7 - schwerdeverfahrens ebenfalls unerheblich, ob der Schuldnerin die Möglichkeit offensteht, eine Erinnerung gegen den Pfändungsbeschluss nach § 766 Abs. 1 ZPO zu erheben. Soweit das Beschwerdegericht unter Bezugnahme auf Stein/ Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850 Rn. 18 (insoweit identisch mit Stein/ Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850 Rn. 18) darauf abstellt, dass ein ohne Anhörung des Schuldners ergangener und gegen ein Pfändungsverbot versto- ßender Pfändungsbeschluss keine materielle Wirkung entfalten und deshalb nicht zur Verstrickung der Forderung führen könne, liegt diese Erwägung neben der Sache. Denn die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung stellt keine materielle Wirkung der Pfändung dar, sondern die im formellen Voll- streckungsverfahren erfolgende hoheitliche Verwertung der gepfändeten Forde- rung. Es kann deshalb im Zwangsvollstreckungsverfahren dahingestellt bleiben, ob und inwieweit in einem Einziehungsprozess des Gläubigers der Einwand einer Unpfändbarkeit berücksichtigt werden könnte (siehe dazu eingehend Jur- geleit, Die Haftung des Drittschuldners, 2. Aufl., Rn. 100 ff.). 17 - 8 - c) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts besteht schließlich kein Anlass zu der Annahme, dass der Überweisungsbeschluss an einem Voll- streckungsmangel leiden könnte. Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Brenneisen Vorinstanzen: AG Seligenstadt, Entscheidung vom 06.03.2017 - 41 M 218/16 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.04.2019 - 5 T 282/17 - 18