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Entscheidung

4 StR 125/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:010720B4STR125
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:010720B4STR125.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 125/20 vom 1. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2020 beschlos- sen: Die Revision der Angeklagten B. gegen das Urteil des Landge- richts Landshut vom 9. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme einer gewerbsmäßig begangenen Urkundenfälschung ge- mäß § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB im Fall B. I. 17 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen noch hinreichend belegt. Gewerbsmäßig im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB handelt, wer eine Urkundenfälschung in der Absicht begeht, sich daraus durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu verschaffen. Dabei reicht es aus, dass der Täter mittelbare geldwerte Vorteile (gegebenenfalls auch über Dritte) anstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 4 StR 190/15, NStZ 2016, 28; Urteil vom 1. Juli 1998 – 1 StR 246/98, NStZ 1998, 622, 633 [zu § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB]; Beschluss vom 17. September 1999 – 2 StR 301/99 Rn. 6 f.) oder die Tat einem auf Gewinnerzielung gerichteten Gesamtzweck dient (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2010 – 1 StR 579/09; Urteil vom - 3 - 25. Juni 2003 – 1 StR 469/02, NStZ-RR 2003, 297, 298 [Verwendung verun- treuter Gelder zur Schadenswiedergutmachung, um eine Fortsetzung der Straf- taten zu ermöglichen]). Nach den Feststellungen verwendeten die Angeklagte und ihre Mittäter bei den unter B. I. 17 der Urteilsgründe zusammengefassten Diebstahlsversuchen bei der An- und Abfahrt jeweils einen Pkw, an dem ein für ein anderes Fahrzeug ausgegebenes amtliches Kennzeichen angebracht war. Das darin liegende Gebrauchmachen von einer unechten zusammengesetzten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 3. Fall StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871 Rn. 5 mwN) diente dabei er- sichtlich auch dazu, den Abtransport der erwarteten Tatbeute abzusichern und weitere einträgliche Diebstahlstaten zu ermöglichen. Dies reicht für die Annah- me einer gewerbsmäßigen Begehungsweise aus. Sost-Scheible Quentin Bartel Hoch Rommel Vorinstanz: Landshut, LG, 09.04.2019 - 405 Js 27882/18 JKLs