Entscheidung
6 StR 172/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:300620B6STR172
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:300620B6STR172.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 172/20 vom 30. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 27. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die dagegen gerichtete und auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Ange- klagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird, das zum 1 2 3 - 3 - Nachteil des Nebenklägers begangen wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüs- se vom 7. April 2020 – 4 StR 503/19, Rn. 3; vom 8. April 2020 – 3 StR 606/19; vom 11. Oktober 2011 – 5 StR 396/11, StraFo 2012, 67; vom 5. November 2013 – 1 StR 518/13, NStZ-RR 2014, 117; vom 8. November 2017 – 2 StR 125/17 Rn. 2). Der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass das unbe- schränkte Rechtsmittel auf den Schuldspruch wegen eines zum Nachteil der Nebenklägerin verübten Delikts abzielt. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klar- stellung verzichtet werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1989 – 3 StR 148/89, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor. Mit der Verfahrensrüge und der Sachrüge wendet sich die Revision allein gegen die Annahme der Voraussetzungen des § 46a StGB und damit gegen einen nur für die Strafzumessung maßgeblichen Umstand. Sander Schneider König von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Braunschweig, LG, 27.02.2020 - 214 Js 61900/17 2 KLs 7/19