Entscheidung
5 StR 645/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250620B5STR645
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250620B5STR645.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 645/19 vom 25. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen: Totschlags hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2020 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 8. Juni 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 wird auf seine Kosten zu- rückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsa- chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbrin- gen des Verurteilten übergangen. Der Beschluss des Senats vom 27. Mai 2020 beinhaltet, dass der Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An- tragsschrift vom 6. Januar 2020 zutreffend dargelegten und durch die Gegener- klärung des Verurteilten vom 30. Januar 2020 nicht entkräfteten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begrün- dung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Ent- scheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antrags- 1 2 3 - 3 - schrift des Generalbundesanwalts. Eine weitere Begründungspflicht für letztin- stanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidun- gen besteht nicht. Auch wenn in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter aus- geführt wird, ist eine Mitteilung des Revisionsgerichts, warum es die nachge- schobene Beanstandung für unbegründet erachtet, nicht erforderlich (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 mwN). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Berger Mosbacher Köh- ler Resch von Häfen Vorinstanz: Bremen, LG, 08.04.2019 - 250 Js 1609/17 42 KLs (4/17) 4